Heute nutzte die BILD-Zeitung die halbe Titelseite, um das Bedürfnis nach Kachelmann-Berichterstattung zu befriedigen. Das hierbei verdiente Geld wird man horten müssen, wenn Wetterman mit seiner Forderung nach Schmerzensgeld über zwei Millionen Euro durchdringt. Ob das Thematisieren von Kachelmanns Intimsphäre durch den Tatvorwurf einer angeblichen Vergewaltigung gedeckt ist, und ob Franz-Josef Wagners grenzwertiges Gerülpse über den Usus von Besteck in Betten noch der Meinungsfreiheit unterliegt, wird eine spannende Frage sein.
Während auf der Welle der Empörung der Kollege Dr. S. gegen die Medien wettert, ist des Wettermans tatsächlicher Anwalt Prof. Ralf Höcker eher zurückhaltend. Der Mann ist absoluter Profi und außerdem Autor eines Buches über populäre Rechtsirrtümer.
Das Landgericht Hamburg hat dem NDR verboten, den Eindruck zu erwecken, Kik-Chef Stefan Heinig zwei Busse für einen Fußballverein gesponsort.
Zu kommentieren ist, dass für solche Tatsachenbehauptungen stets der Äußernde beweisbelastet ist. Es kann also durchaus sein, dass der Kik-Mann die busfahrenden Balltreter gesponsert hat. Das Erbärmlichste, was man im Medienrecht auffahren kann, ist das angebliche Erwecken eines Eindrucks.
Was an einem solchen Sponsoring rufschädigend sein könnte, gehört zu den letzten ungelösten Rätseln der Menschheit. Von mir darf jeder gerne wahrheitswidrig behaupten, ich hätte Fussballvereine gesponsert, solange mir niemand eine Förderung der Kantinenmanschaft des Landgerichts Hamburg andichtet.
Positiv ist zu vermelden, dass die ganzen anderen unverschämten Kik-Unterlassungswünsche selbst beim Landgericht Hamburg nicht durchgegangen sind. Der hatte einen ganzen Grabbeltisch an Unterlassungsanträgen aufgefahren:
Dass die Heizungen in einer Filiale sechs Winter lang defekt gewesen seien und der Discounter Billigsocken zu Markenware veredelt, vier im Film interviewte Näherinnen als Kik-Näherinnen bezeichnet werden.
Anlässlich des aktuellen Afghanistan-Leaks von WikiLeaks erinnert die Morgenpost in einem prägnanten Beitrag an die großartige Leistung von Daniel Ellsberg, der die Wahrheit über die Lügen der US-Präsidenten über Vietnam kannte.
Die Spitzenpolitiker wollten sein Material nicht. Die NY-Times begann den Abdruck, wurde jedoch durch eine einstweilige Verfügung gestoppt. Dann aber gab Ellsberg die brisanten Informationen an alle namhaften Zeitungen, was den Aufwand juristischen Sperrfeuers vervielfacht und letztlich ad absurdum geführt hätte.
Ellsberg ist übrigens ein großer Fan des Projekts WikiLeaks.
Der Bundestrainer prüft derzeit neben der Taktik gegen Uruguay auch eine solche gegen “Poldi’s WM-Tagebuch” des bisweilen recht pubertären WDR-Sender 1live, wo man in einer anzüglichen Satire auf die Schiedsrichter-Affären anspielte (Folge: Politik [05.07.2010]).
Oups, gestern hat der Promi-Anwalt in einer Talkshow vor Journalisten in Hamburg zum Besten gegeben, er möchte nicht “Pomi-Anwalt” genannt werden. Warum so bescheiden?
Der Presse-Anwalt der Fußballnationalmannschaft muss neben der gestrigen Niederlage seiner Mandantschaft auch einen weiteren Rückschlag verkraften:
In den offenen Meisterschaften des Bloggergängelns holte sich Favorit Dr. Schertz im Rückspiel eine weitere Klatsche! Obwohl man in Mannschaftsstärke aufgelaufen war, um einem Blogger den angeblichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts von Rechtsanwälten vor der Meinungsfreiheit des Gerichtsbloggers gerichtlich beizubringen, erlitt man auf dem Feld beim Amtsgericht Charlottenburg eine herbe Niederlage.
Zwar hatte man sich Anfang 2007 eine einstweilige Verfügung und später in der Hauptsache ein Versäumnisurteil besorgt, doch als man nun den Hals nicht voll kriegte und Kosten für die Abmahnung und ein verlangtes Abschlussschreiben einforderte, ließ sich der Blogger aus der Reserve locken und Dr. Schertz vor die Wand laufen:
Allerdings standen die Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zedenten als Rechtsanwalt. Dem Beklagten ist es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise des Zedenten als Medienanwalt zu üben, und zwar auch bei dessen Tätigkeit in eigener Sache (LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Al.: 27 0 705/09; Urteil vom 21,01.2010,’ Al.: 27 0 938/09). Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persaönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 27 0 300/09 m.w.N.). Eine Prangerwirkung geht von dem angegriffenen Bericht nicht aus. Der Beklagte hat darin eingeräumt, dass er auf die Abmahnungen des Zedenten Unterlas$ungserklärungen abgegeben hat. Die Tatsache, dass der Zedent den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen und Klage erhoben hat und hierfür auch Honorar forderte, liegt bei einem Rechtsanwalt nahe und ist nicht geeignet, diesen herabzuwürdigen. Soweit der Beklagte sich in dem Bericht eine “andere Arbeitsweise” von einem “Profianwalt”, zu denen er auch den Zedenten zählt, wünscht und diesem “Mimosenhaftigkeit” unterstellt, handelt es sich offensichtlich um Meinungsäußerungen des Beklagten, die jedenfalls keine strafrechtsbewehrte Beleidigung darstellen. Die Feststellung des Beklagten in dem Bericht, ,Solche Menschen wie mich, professionell verlieren zu lassen, und mit hohen Kosten abzumahnen, obwohl es andere professionelle Wege gibt, ist nicht in Ordnung” stellt ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dass diese Behauptung zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Zedenten geführt hat, beispielsweise dadurch, dass (potentielle) Mandanten ihn nicht mehr beauftragt haben, weil sie befürchten mussten, nicht ordnungsgemäß vertreten zu werden, hat die Kläigerin nicht dargelegt.
Ein Kollege hat einem Blogger ein Interview zur Meinungsfreiheit von Bloggern gegeben. Darin spielt er die juristischen Risiken in einer Weise herunter, die sich sich nicht mit meinen Erfahrungen deckt.
Hätte der Blogger mich interviewed, hätte ich ihm von der anhaltenden Ära der Stolpe-Rechtsprechung gekündet, die Diskrepanz zwischen Hamburg und Karlsruhe aufgezeigt und über die Unsitte berichtet, dass man sich einstweilige Verfügungen durch offensiven Einsatz falscher eidesstattlicher Versicherungen erschleicht.
Ein großes Problem ist, dass der Äußernde alles beweisen muss, was er sagt, insbesondere auch Spekulationen! Der Kläger mus nur “Lügner” sagen und darf sich bequem zurücklehnen und dabei zusehen, wie der Blogger in Beweisnöte kommt. Es reicht bereits aus, eine falsche Andeutung gemacht zu haben, sogar unbewusst. Meinungen werden und Hamburg zu Tatsachenbehauptungen gemacht.
Wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine Firma wegen des Verdachts auf Bilanzfälschung ermittelt und das auch seit Jahren in der Zeitung steht, dürfen Sie nicht einmal die Vermutung bloggen, dass man die wohl Betrüger nennen dürfte, solange noch kein Urteil gesprochen wurde.
Alleine, wenn ich gerade die aktuell von mir vertretenen Fälle durchsehe, dann stehen einem die Haare zu berge, was findige Anwälte da von willfährigen Richtern verboten wissen wollen. Und dann gibt es da noch solchen Blödsinn.
Und wieder füllt sich das Archiv mit einer Lüge, der die Pressekammer zeitweise Glanz verlieh. Der Doping-Experte Prof. Werner Franke, der gelegentlich in der Hamburger Pressekammer seine Ehre zu verteidigen suchte, hat eine Sorge weniger.
Franke hatte dem Tour-de-France-Sieger von 1997 in einem TV-Interview vorgeworfen, Ullrich habe dem spanischen Arzt Eufemiano Fuentes mindestens 35 000 Euro für den Kauf von Dopingmitteln gezahlt. Ullrich hatte das bestritten und ließ Franke die Behauptung, er habe Fuentes Geld für Doping überwiesen, per Einstweiliger Verfügung untersagen.
Nach etlichen Jahren darf der Professor seine zutreffende Meinung bald wieder sagen.
“Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?”
Er kam es nicht, sondern schickte mal wieder einen Kollegen aus, um sich mit dem klatschenden Blogger zu messen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beim Landgericht Köln (das für Rechtsstreite zwischen Berliner Anwälten und Hamburger Bloggern zuständig ist …)
Doch die Kölner Pressekammer, die seit 2008 ebenfalls unter Beobachtung des renitenten Bloggers steht, machte den Anwalt auf eine Schwäche in seinem Antrag, nämlich auf ein seinem Begehr entgegenstehendes aktuelles Judikat des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam (das übrigens von einem Anwalt des Bloggers gegen den hiesigen Berliner Anwalt erstritten worden war). “Klatsche” bewerteten die Kölner als zulässige Meinungsäußerung. Der tapfere Anwalt gab nicht auf, jedoch ließ sich der Prozessbevollmächtigte mit seiner Reaktion schlappe 12 Tage Zeit. Zu viel, um noch eine Dringlichkeit plausibel zu machen, sagten sich die Kölner und wiesen die Sache 28 O 254/10 ab.
Die telegene Politikerin Sarah Wagenknecht hatte den bedruckten Papierhaufen Super-ILLU auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil darin kritisch über ihren Mann und den für eine Kommunistin als widersprüchlich empfundenen Lebensstil der Hummer schätzenden Politikern berichtet wurde. Auch von alten Geschichten über die Geschäfte ihres Mannes wurde berichtet (die Zeitung hatte irrtümlicherweise insoweit auch etwas verwechselt). Der Mann residiert nämlich nicht in einem Osterberliner Plattenbau oder einer Datscha, sondern in einem schicken Reetdachhaus in Irland, wo man sich im Garten über die Nöte der deutschen Arbeiterklasse sorgt. U.a. die sinngemäße Äußerung, ihr Mann sei ihr peinlich, wollte Frau Wagenknecht verboten wissen.
Auch innere Vorgänge wie Gefühle usw. können Tatsachen sein, obwohl wenn man sie nur indirekt beweisen kann, sogenannte “innere Tatsachen”. Die Äußerung über eine fremde Meinung ist eine Tatsachenbehauptung, ggf. auch die Meinung über eine fremde Meinung (kompliziert, das …). Da im Äußerungsrecht grundsätzliche der Äußernde die Beweislast trägt, gerät dieser bei inneren Tatsachen naturgemäß in Beweisnöte.
Das Landgericht Hamburg hatte in erster Instanz Plastikstühle als Indiz dafür gewertet, dass es unter Frau Wagenknechts Hintern so feudal gar nicht zugehe und bestätigte die einstweilige Verfügung insgesamt.
Doch die Plastikstühle nutzten dann doch nichts. In der Berufung beim OLG Hamburg kam es zu einem für Wagenknecht überwiegend nachteiligen Vergleich. Dem Protokoll des inoffiziellen Gerichtsschreibers zufolge sah das Hanseatische OLG die Schlussfolgerung, ihr Mann sei der Politikerin “peinlich”, als zulässige Meinungsäußerung an. Vom Verbot blieb offenbar gerade einmal die Nennung des Ortsnamens übrig.
Auch mit dieser Verhandlung zeichnet sich ein Trend ab, dem zufolge das OLG Hamburg – ebenso wie das LG Berlin – die in letzter Zeit aus Karlsruhe erfolgten Klatschen offenbar ernst nimmt und die exzessiven Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit der Hamburger Pressekammer nicht mehr weiter mittragen möchte. Wurde auch langsam Zeit.