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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3)

Was bisher geschah:

Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (1) – Sachverhalt

Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (2) – einstweilige Verfügung

Bevor wir zur journalistischen Fehlleistung von stern.de im Syrienkrieg und zu dessen unsouveräner Reaktion auf die Kritik des Bloggers Blauer Bote kommen, soll hier zunächst ein Nebenkriegsschauplatz beleuchtet werden, der Aufschluss über die Arbeitsweise der Hamburger Pressegerichte erlaubt.

Der Blaue Bote hatte in seinem Blog sein fehlerhaftes Impressum verwendet. Juristisch ist das ein Verstoß gegen Mediengesetze. Zuständig für deren Einhaltung ist grundsätzlich der Staat. Steht jemand allerdings zu jemand anderem in einem wirtschaftlichen Wettbewerbsverhältnis, kann der andere auch privatrechtlich Unterlassung verlangen und diesen Anspruch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stützen (§ 8 UWG, § 3a UWG).

Stern.de und sein Autor beantragten am Landgericht Hamburg in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügungen neben den Unterlassungen auch eine Verfügung, dass der Blaue Bote sein Impressum in Ordnung bringen müsse. Das Landgericht Hamburg gab diesem Antrag mal eben statt, dem Oberlandesgericht Hamburg fiel wenigstens auf, dass der stern-Autor selbst offensichtlich nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu Dritten steht, so dass der Autor den Antrag zurücknehmen musste. Stern.de bekam die Verfügung.

Allerdings lag auch zwischen der stern.de GmbH und dem rein privaten Blogger evident kein Wettbewerbsverhältnis vor. Zudem setzt § 3a UWG das Erfordernis einer Spürbarkeit der Beeinträchtigung für sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerbern voraus, die vorliegend schwerlich zu erkennen ist. Jedenfalls aber nimmt der private Blogger an keinem „Markt“ teil. Zweifelhaft ist auch eine Dringlichkeit, die Voraussetzung für eine Eilentscheidung gewesen wäre.

Trotz Vorhalt in der Widerrufsbegründung blieb stern.de bei der im Hinblick auf Art. 5 GG abenteuerlichen Rechtsauffassung, der publizistische Wettbewerb reiche für ein Wettbewerbsverhältnis aus.

Spannend ist vorliegend die Tatsache, dass die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg ihren Verzicht auf eine Anhörung im Eilrechtsschutz damit rechtfertigen, dass die Gegner ja vorher abgemahnt worden seien und da Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten („kleines rechtliches Gehör“ nennen die das). Was immer man davon halten mag, so war der Blogger vorliegend jedenfalls nur wegen den Unterlassungsforderungen abgemahnt worden, nicht aber wegen dem Impressumsverstoß.

Alles in allem also eine erstaunlich inkompetente Entscheidung, denn von derart hochgestellten Richtern hätte man Kenntnis etwa vom zuletzt am 24.02.2016 geänderten § 3a UWG erwarten dürfen. Das evident fehlende Wettbewerbsverhältnis hätte von professionellen Juristen nicht übersehen werden dürfen. Wäre das eine Klausur, wäre sie mit „nicht bestanden“ zu bewerten.

Noch erstaunlicher aber ist, dass diese Problematik dem Landgericht Hamburg in der Widerspruchsverhandlung völlig neu war. Denn ich hatte hierzu in der Widerspruchsbegründung breite und in einem aktuellen Schriftsatz kurze Ausführungen hierzu gemacht. Die Unkenntnis des Gerichts lässt nur einen Schluss zu: Das Gericht hat unsere Schriftsätze gar nicht gelesen. Man hat sich damit begnügt, dass das unfehlbare Oberlandesgericht ex Cathedra gesprochen hat. Was der Betroffene und sein Anwalt zu sagen haben, interessiert nicht.

Man muss sich das mal vorstellen: Man bekommt einen Monat lang in Abwesenheit den Prozess gemacht, ohne dass einem das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt wird. Dann erfährt man vom Ergebnis, das dann aus Prinzip verteidigt wird, und das Landgericht Hamburg liest keine weiteren Schriftsätze mehr.

Deratiges habe ich in 15 Jahren Anwaltspraxis nicht erlebt.

Bemerkenswert war noch, dass das dann von mir in der mündlichen Verhandlung verunsicherte Gericht dann den Blogger (!) befragte, ob sein Blog kommerziell sei. Denn Vortrag und Glaubhaftmachen der Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses wäre Sache des Antragstellers gewesen.

Der stern, der bereits am Oberlandesgericht die Hälfte seiner mit 100.000,- € bewerteten Anträge zurücknehmen musste, nahm nun auf dringendes Anraten des Gerichts seinen Impressumsantrag notgedrungen zurück. Der Streitwert dieses zu Unrecht ursprünglich zuerkannten Impressumsantrags war mit 10.000,- € bewertet worden.

Fortsetzung folgt.

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11 Comments

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    #1 Pingback vom 20. Juli 2017 um 11:19

  2. Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (5) » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

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    #2 Pingback vom 24. Juli 2017 um 14:11

  3. Prozess Marc Drewello/ Stern vs. Blauer Bote – Blauer Bote Magazin

    […] Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3) […]

    #3 Pingback vom 24. Juli 2017 um 21:58

  4. Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (6) » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

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    #4 Pingback vom 26. Juli 2017 um 19:17

  5. Gerichtsverfahren gegen Stern und Marc Drewello – Blauer Bote Magazin

    […] „Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3)„. Zitat: „Alles in allem also eine erstaunlich inkompetente Entscheidung, denn von derart hochgestellten Richtern hätte man Kenntnis etwa vom zuletzt am 24.02.2016 geänderten § 3a UWG erwarten dürfen. Das evident fehlende Wettbewerbsverhältnis hätte von professionellen Juristen nicht übersehen werden dürfen. Wäre das eine Klausur, wäre sie mit „nicht bestanden“ zu bewerten. Noch erstaunlicher aber ist, dass diese Problematik dem Landgericht Hamburg in der Widerspruchsverhandlung völlig neu war. Denn ich hatte hierzu in der Widerspruchsbegründung breite und in einem aktuellen Schriftsatz kurze Ausführungen hierzu gemacht. Die Unkenntnis des Gerichts lässt nur einen Schluss zu: Das Gericht hat unsere Schriftsätze gar nicht gelesen. Man hat sich damit begnügt, dass das unfehlbare Oberlandesgericht ex Cathedra gesprochen hat. Was der Betroffene und sein Anwalt zu sagen haben, interessiert nicht. Man muss sich das mal vorstellen: Man bekommt einen Monat lang in Abwesenheit den Prozess gemacht, ohne dass einem das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt wird. Dann erfährt man vom Ergebnis, das dann aus Prinzip verteidigt wird, und das Landgericht Hamburg liest keine weiteren Schriftsätze mehr.“. […]

    #5 Pingback vom 03. August 2017 um 22:16

  6. Spendenkonto für Gerichtsverfahren gegen den Stern – Blauer Bote Magazin

    […] Mädchen missbraucht wird, vor Gericht (bisher Hamburger Landgericht und OLG Hamburg und das mit sehr merkwürdigem Gebahren*) mit finanzieller Gewalt durchsetzt. […]

    #6 Pingback vom 12. August 2017 um 10:18

  7. Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (9) – Deutscher Presseunrat » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

    […] Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3) – unlauterer Wettbewerb zwischen Privatleuten? […]

    #7 Pingback vom 10. Oktober 2017 um 08:27

  8. Weitere Gerichtsverfahren gegen Stern/Bertelsmann – Blauer Bote Magazin – Wissenschaft statt Propaganda

    […] Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3) – unlauterer Wettbewerb zwischen Privatleuten? […]

    #8 Pingback vom 28. Februar 2018 um 10:45

  9. Gerichtsverfahren gegen Bertelsmann – die Infos – Blauer Bote Magazin – Wissenschaft statt Propaganda

    […] Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3) – unlauterer Wettbewerb zwischen Privatleuten? „Man muss sich das mal vorstellen: Man bekommt einen Monat lang in Abwesenheit den Prozess gemacht, ohne dass einem das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt wird. Dann erfährt man vom Ergebnis, das dann aus Prinzip verteidigt wird, und das Landgericht Hamburg liest keine weiteren Schriftsätze mehr. Deratiges habe ich in 15 Jahren Anwaltspraxis nicht erlebt.“ […]

    #9 Pingback vom 03. März 2018 um 20:06

  10. Pressemitteilung zum Gerichtsverfahren gegen Bertelsmann – Blauer Bote Magazin – Wissenschaft statt Propaganda

    […] Rechtsanwalt des Bloggers vom „Blauer Bote Magazin“ – Markus Kompa – dazu: „Man muss sich das mal vorstellen: Man bekommt einen Monat lang in Abwesenheit den Prozess […]

    #10 Pingback vom 25. März 2018 um 18:09

  11. Das Oberlandesgericht Hamburg im Syrienkrieg – Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (11) » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

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    #11 Pingback vom 15. April 2018 um 15:56

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