So isses.
So isses.
Der Vorfall mit dem Prügelpolizisten bei der Demo “Freiheit statt Angst” schlägt hohe Wellen - und beschert der Demo “Freiheit statt Angst” endlich die gewünschte PR. In wunderbar anschaulicher Weise demonstriert die Berliner Polizei, dass man unseren Volksvertretern nicht blind vertrauen kann. Bei allem Respekt für den harten und oftmals undankbaren Arbeitsalltag der Polizei und die ganz überwiegend soliden Polizisten, so ist eine Kette nun mal nur so stark, wie ihr schwächstes Glied. Was für willkürliche Gewalt gilt, das gilt für “Kavaliersdelikte” wie Datenmissbrauch erst recht. Und nachdem die Polizei bei der Demo entgegen ihrem Versprechen gefilmt hatte, filmten die Datenschützer eben zurück. Nun haben findige Blogger aus dem Film zwei “Fahndungsfotos” herausdestilliert und ins Netz gestellt. Dies wirft die Frage nach dem Recht am eigenen Bild auf. Darf man die Polizisten einfach so identifizierend abbilden?
Grundsätzlich zählt die Rechtsprechung auch Polizisten bei ihrer Arbeit zu “Teilnehmern einer Demonstration”, sodass die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG für Versammlungen und Aufzüge etc. greift. Diese Ausnahme gibt es deshalb, weil man andernfalls kaum Personenmehrheiten abbilden könnte, denn wer kann schon alle Teilnehmer individuell nach ihrer Erlaubnis fragen? Doch die Fahndungsfotos, die beim Anlass einer Versammlung gemacht wurden, individualisieren nun diese beiden Polizisten. Damit wird jeweils nicht mehr eine Personenmehrheit abgebildet. Damit scheidet diese Ausnahme aus.
Die beiden Polizisten könnten jedoch Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sein. Hierfür spricht das breite mediale Interesse, das der Vorfall auch in den etablierten Medien findet und der Umstand, wie sehr die beiden das Misstrauen gegen die Obrigkeit im Sinne der Organisatoren der Demo unfreiwillig beweisen.
Doch die Nutzung der Bildnisse in Form eines Fahndungsplakats stellt die Polizisten an einen virtuellen Pranger. Und Prangerwirkung ist ein Zauberwort, dass etwa Richter Buske besonders gerne verwendet. Denn die Interessen an der Verbreitung sind nach § 23 Abs. KunstUrhG immer auch mit den “berechtigten Interessen” der Betroffenen abzuwägen. Die Verbreitung des Fahndungsaufrufs ist also juristisch nicht ohne Risiko. Was die Richter in solchen Fällen zulassen, und was sie verbieten, ist selbst für Kenner der Pressekammern nur schwierig vorauszusagen.
Eine pragmatisch relevantere Frage wäre allerdings, ob die beiden Polizisten gegen die Fotos vorgehen werden. Da sie möglicherweise sehr schnell begreifen werden, dass mit dem ccc nicht zu spaßen ist und ins Netz entsendete Informationen nicht reversibel sind, wäre es ungleich sinnvoller, sich eine neue Frisur wachsen zu lassen, als zum Anwalt zu rennen.
Der Fall wird allerdings das allgemeine Bewusstsein für das Zurück-Fotografieren stärken und die - rechtlich höchst anfechtbare - Praxis begünstigen, der zufolge Polizisten, die sich fotografiert fühlen, Fotografen vor Ort zur Löschung der Bilder zwingen. Trotz eigentlich fehlender Rechtsgrundlage machen derzeit Gerichte präventive Beschlagnahmungen mit. Normalerweise ist die Anfertigung von Fotografien im öffentlichen Raum zulässig, erst die Verbreitung oder die unmittelbar drohende Gefahr einer Verbreitung könnte Maßnahmen rechtfertigen. Künftig werden Polizisten wohl sehr viel schneller Kameras bzw. Handys mit Kamerafunktion einkassieren wollen. Die Antwort hierauf wird sein, dass Demonstranten dann eben verdeckt filmen - oder eben parallel in so großen Scharen, dass die Polizisten nicht nachkommen werden, zumal die Bilder schnell ins Netz gefunkt werden können.
UPDATE:
Im Lawblog gibt es inzwischen die langerwartete Stellungnahme der Polizei - und Anzeichen, dass diese wohl etwas unglaubwürdig ist.
In Frankreich wurde jemand 24 Stunden festgesetzt, weil er nichts gemacht hatte.
Er hätte nämlich was machen sollen, weil er eine SMS bekommen hatte. Darin war er von einem Bekannten gefragt worden:
“Hast du eine Idee, wie man einen Zug zum Entgleisen bringen kann?”
Nun mag es ja recht unhöflich von dem Empfänger gewesen sein, nicht mit fachmännischen Tipps zu antworten. Was die französischen Behörden, die zwischenzeitlich Kenntnis von der SMS bekommen hatten, jedoch nicht gut fanden, war die Tatsache, dass der Empfänger nicht petzen ging.
Erfährt jemand glaubhaft von geplantern Straftaten großen Kalibers, wäre er auch nach deutschem Recht zur Anzeige hiervon bei den Behörden verpflichtet, vgl. § 138 StGB.
Hoffen wir, dass deutsche Behörden wissen, dass echte Terroristen verschlüsselt zu kommunizieren pflegen und keine Fragen auf Anfängerniveau stellen. So macht man das!