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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


4. Februar 2014

GEMA will YouTube-Einbettungen abmelken

 

Auf YouTube hatte ich zufällig die mir bis dahin unbekannte a-capella-Gruppe Pentatonix entdeckt und das entsprechende Stück begeistert auch bei iTunes gekauft. Vielleicht gebe ich mir sogar im Mai das Konzert in Hamburg. Ohne YouTube wären wir vermutlich nie zusammen gekommen. Und auch unter meinen Bloglesern wird es sicherlich einigen nun ähnlich gehen.

Nun aber will eine der kulturfeindlichsten Organisationen auf dem Paneten Erde auch die Blogosphäre talibanisieren: Die GEMA will YouTube-Einbettungen „besteuern“ und damit Bloggen etc. verteuern. Die vorgeschobene Begründung ist die, dass man ja nicht sehen könne, ob der Websitebetreiber die Inhalte erkennbar als fremde oder als scheinbar eigene präsentiert. Ich für meinen Teil glaube, dass eine Zuordnung in 99,99 % aller Fälle jedem Betrachter mit IQ über Zimmertemperatur auf den ersten Blick klar sein muss und binnen Sekunden recherchiert werden kann.

Sollte diese GEMA-Talibanei tatsächlich kommen, würde man aus Tausenden Blogpostings Videos entfernen müssen. Damit würde der Teil der YouTube-Videos, der uns trotz des unendlichen YouTube-GEMA-Streits noch geblieben ist, noch weniger zirkulieren. Ob die Künstler, für deren Interessen ja die GEMA zu streiten vorgibt, von dem Verlust der Blogosphäre als Werbeträger wirklich so begeistert sein werden? Vermutlich ja, denn gegenüber der GEMA haben sich die Musiker bislang nie wirklich sonderlich intelligent verhalten.

9. Januar 2018

Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt ging

Der Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr, der zynisch Krebspatienten im Endstadium mit unwirksamen Therapien abzockte, beschäftigte über Jahrzehnte Medienanwälte, die jegliche Kritik an diesem denkbar dreisten Hochstapler mit mehr oder weniger unappetitlichen Tricks verbieten ließen. Der durch seinen Betrug reich gewordene „Krebsheiler“ finanzierte Rechtsstreite aus der Portokasse.

Viele der Klehr-Klagen waren glatter Prozessbetrug. So bestritt Klehrs Hamburger Anwalt lächelnd, ein bestimmter Ärztefunktionär habe Klehr als erwerbsgetriebenes Ungeheuer bezeichnet, obwohl der dies in einem TV-Interview getan hatte, das Klehr genau kannt.

WISO-Detektiv

Das hier verlinkte Video mit dem WISO-Detektiv von 2010 ließ Klehr dem ZDF verbieten. Sein findiger Anwalt, der die extrem subjektiven Vorlieben des damaligen Vorsitzenden der Hamburger Pressekammer zu deuteln wusste, erwirkte sowohl gegen das ZDF als auch gegen Google/YouTube, wo jemand die Reportage hochgeladen hatte, einstweilige Verfügungen.

Und auch gegen mich, weil ich das Video in meinem medienrechtlichen Blog eingebunden hatte, um dessen Zulässigkeit aus meiner professionellen Sicht kurz zu kommentieren – zutreffend übrigens. Der für seine absurden Urteile bekannte Hamburger Landrichter wollte mich für dieses Einbetten von fremdem Content, den er rechtsirrig für rechtswidrig hielt, genauso haften lassen, als wäre ich das ZDF (dessen Rechtsabteilung den Film abgesegnet hatte).

Faktisch war dies eine Wiederbelebung der überholten Linkhaftung, denn in Social Media werden aus Links auf YouTube-Videos häufig sogar automatisch Einbettungen. Ungeachtet der irren Rechtsfrage, ob das Verlinken für ein Zu-Eigen-Machen jeglicher möglicher Hamburger Pseudoprobleme des ZDF-Videos ausreichen sollte, war extrem zweifelhaft, dass die drei in Hamburg beanstandeten Punkte ernsthaft das Persönlichkeitsrecht des Scharlatans verletzten.

Hamburger Unrechtsweg

Ich ging sofort in die Hauptsache und ließ mich vom Kollegen Thomas Stadler vertreten. Doch auch der versierte IT-Rechtler vermochte die Richterinnen nicht von ihrer sturen Linie abzubringen, denn in der Hamburger Pressekammer ist es Policy, dass eine einstweilige Verfügung aus Prinzip zu halten ist. Auch das ZDF und Google, die teuerste Medienanwälte beauftragten, mussten mit ihren Widersprüchen das Landgericht Hamburg als Durchlaufinstanz passieren.

Wäre dieses steinzeitliche Urteil rechtskräftig geworden, wäre das Verlinken von YouTube-Videos in Deutschland eine hochgefährliche Sache geworden. Faktisch wäre die Linkhaftung wieder da gewesen. Daher ging ich in Berufung. Da der Hamburger Richter inwischen Vorsitzender der Berufungsinstanz geworden war, musste ich damit rechnen, dass der Leidensweg erst in Karlsruhe enden würde und bis zu 20.000,- € hätte kosten können.

Aktion Klehranlage

Da ich anders als Klehr solche Prozesse jedenfalls 2011 nicht aus der Portokasse finanzieren konnte, rief ich die Aktion Klehranlage ins Leben.

Eigentlich hatte ich nur mit geringer Unterstützung gerechnet, welche mich bei den aktuell anfallenden Kosten für die Berufung entlasten würde. Tatsächlich aber landeten innerhalb weniger Tage ca. 37.000,- € auf meinem Konto. Ich bekomme noch heute Tränen in den Augen, wenn ich daran denke, wie ich damals diese unverhoffte Solidarität erfuhr.

Auch die Presse berichtete über die ungewöhnliche Aktion.

Ein „Gewinn“ war allerdings ebenso wenig geplant wie Verwaltung der vielen Eingänge, die damals pragmatisch auf mein Gechäftskonto überwiesen wurden. Schon allein die steuerrechtliche Verbuchung solcher Eingänge von über 1.228 Geldgebern erforderte die Gründung eines Vereins, der Klehranlage e.V..

Sieben Jahre Oberlandesgericht Hamburg

Da sich ZDF und Google auch gegen die einstweilige Verfügung wehrten, wurden deren  Berufungen alsbald vom OLG Hamburg verhandelt, wo inzwischen der berüchtigte Landrichter hinbefördert wurde. Der sah schließlich doch ein, dass er grottenfalsch lag und gab dem ZDF und Google den Film wieder frei. Meine Berufung allerdings ließen die Hanseaten erst einmal fünf Jahr liegen.

2016 segnete der Nikolaus Klehr das Zeitliche. Der verhasste Scharlatan wurde an einem unbekannten Ort bestattet. Lange war unklar, ob ein Erbe den Prozess aufnehmen – und mir für meine Prozesskosten haften würde. Nunmehr steht fest, dass das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen wurde. Der Großbetrüger hatte nämlich erhebliche Steuerschulden. Man darf vermuten, dass der Schweinepriester seine Reichtümer ohnehin so organisiert hatte, dass für Gläubiger nichts zu holen war.

Dank OLG Hamburg bleibe/n ich/wir nun auf den bislang angefallenen Rechtskosten sitzen. Herr Buske darf mal wieder stolz auf sich sein.

Eines aber wurde erreicht: Das Hamburger Schandurteil wird nie rechtskräftig werden. Und ich kann das Video verlinken und zeigen, so viel ich will. Und ich will …

Rechtshilfefonds

Die meisten Kehranleger hatten im Betreff wie vorgeschlagen verfügt, dass die Überweisung, wenn sie für den Prozess nicht mehr gebraucht würde, in einen Rechtshilfefonds für gegängelte Blogger fließen soll. Ansonsten haben sie jedoch Anspruch auf anteilige Rückzahlung der unverbrauchten Zuwendungen.

Mein Verein muss sich daher demnächst Gedanken machen, wie wir eine ggf. gewünschte Rückzahlung organisieren, denn wir müssen 1.228 Vorgänge zum Teil anonyme Vorgänge abgleichen, Verwendungswillen und ggf. Bankverbindungen erfragen usw.. Ich halte euch hier im Blog auf dem Laufenden.

17. April 2016

Haben die Berliner Verwaltungsrichter Herrn Erdoğan beleidigt?

Dem türkischen Staatspräsident Erdoğan bietet sich für seinen juristischen Amoklauf ein weiteres Ziel: Das Berliner Verwaltungsgericht.

Die Berliner Polente hatte befürchtet, dass auf einer Demo vor der türkischen Botschaft das Gedicht „Schmähkritik“ rezitiert würde. Dort hatte die Piratenpartei nach der Extra3-Satire eine (übrigens von mir angeregte) wöchentliche Demo etabliert. Die Polizei machte zur Auflage:

„Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts ‚Schmahkritik‘ von J… B… oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die bloße Namensnennung des Titels ‚Schmähkritik‘. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrück ich erlaubt.“

Einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16 ab. Dabei kam das Gericht nicht umhin, das komplette Gedicht in seinem Beschluss zu zitieren. ;)

Dabei ließen die Berliner Verwaltungsrichter ausdrücklich offen, ob eine Aufführung des Gedichts, die in den quasi-edukatorischen Kontext eingebettet ist, zulässig wäre.

Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von J… B… eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von J… B… selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass B… sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).

(Ja, die Richter haben den Bloggerkollegen Thiele zitiert.)

Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn B… wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von J… B… erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.

d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand – hier den des § 185 StGB – verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat. den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a.

Es wäre für die Rechtswissenschaft von unschätzbarem Wert gewesen, wenn der Veranstalter genau das gemacht hätte … :P

Spaß beiseite: Die Richter haben natürlich nichts zu befürchten, nicht einmal urheberrechtlich.

25. Oktober 2014

Erläuterung zur EuGH-Entscheidung zum Einbetten

 

Inzwischen ist auch die Urteilsbegründung des EuGH veröffentlicht. Da ich gerade etwas sehr busy bin, verweise ich auf die Kollegen:

31. Mai 2012

Dr. Nikolaus Klehr, wir sehen uns in Karlsruhe!

Hamburg verboten

Die letzten 48 Stunden haben mich emotional doch ein bisschen berührt.

Da klingelte etwa gestern Mittag ein unerwarteter Besucher und meinte, er gehöre zu „Fefes menschlichem Botnet“, dem aufgetragen worden sei, 20 Euro zu spenden, was er auch in bar tat!

Heute ging wieder eine Vielzahl an 20ern ein, darüber hinaus wie schon gestern ein vierstelliger Betrag. Ich weiß noch nicht, ob ich die hohen Beträge wirklich annehmen kann.

Jedenfalls ist das Verfahren nunmehr einschließlich Zeugenladungen bis zum Bundesgerichtshof vollständig finanziert! Danke!

Ich bin von euch überwältigt! Die weiteren Klehranleger werde ich noch auflisten. Nunmehr ist es möglich, die Berufung am OLG Hamburg kaltblütig möglicherweise zu verlieren, und es dann eben in Karlsruhe zu versuchen.

Inzwischen ist das Thema auch von den Medien aufgegriffen worden. SPIEGEL Online differenziert zwischen Verlinken und Einbetten, obwohl es darum gar nicht ging. Dem Landgericht Hamburg war die Art des Zugänglichmachens einerlei, und es geht hier auch nicht um Urheberrecht, sondern Persönlichkeitsrecht. Technisch wäre es auch anachronistisch, zwischen Verlinken und Einbettung zu unterscheiden, denn häufig werden Youtube-Links automatisch in Einbettungen umgewandelt, etwa auf Facebook, Twitter, durch manche Blogsoftware usw. Auch Google-Mail identifiziert entsprechende Links und bietet dem Empfänger ein Vorschaubild, sogar RSS-Feeds wandeln selbständig um. (Zur Nichthaftung von RSS-Feeds siehe auch dieses aktuelle BGH-Urteil.) Den Leuten ist auch klar, dass die Videos bei Youtube rumliegen und nicht beim Blogger. Die Meinung, ein Blogger müsste für jede noch so verdeckte oder an den Haaren herbeigezogene angebliche Schwachstelle eines seriösen Berichts haften, ist absurd.

Stiftung oder Verein

Ich führe inzwischen erste Gespräche, wie man einen Verein oder eine Stiftung aufziehen könnte, die es künftig Bloggern und Whistleblowern ohne Kriegskasse ermöglicht, wichtige Dinge zu sagen oder juristische Attacken auf die Struktur des Internets abzuwehren.

rechtlicher Hintergrund

Einstweilige Verfügungen Hamburger Style laufen normalerweise so ab, dass der angreifende Anwalt einseitige bis gelogene Antragsschriften verfasst, zu denen der Gegner nicht gehört wird. Falls die Anträge nicht rund sind, telefoniert der Richter mit dem Anwalt ein bisschen, und dann bekommt der Gegner eine einstweilige Verfügung zugestellt. Saftiger Kostenfestsetzungsbeschluss folgt, sofort vorllstreckbar.

Der Idee nach ist das nur eine vorläufige Entscheidung. In der Hamburger Praxis gibt es jedoch eine „Prägungswirkung“: Ist eine einstweilige Verfügung erst einmal ergangen, auf welcher Grundlage auch immer, so gebietet es die „Tradition der Kammer“ (O-Ton), dass diese wenn irgendwie möglich verteidigt wird. Man hat also nicht nur den Abmahner, sondern tendenziell auch das Gericht gegen sich, das seine Autorität nicht dadurch infrage stellen möchte, indem es eigene Fehlentscheidungen revidiert. Zwar kommt es durchaus vor, die Regel ist jedoch unverkennbar. Die schönste Begründung auf die Frage, was für eine Unterlassungsverfügung spräche, lautete wörtlich: „Dass wir sie erlassen haben!“

Auch in unserem Fall stand das Ergebnis bereits vor der mündlichen Verhandlung felsenfest. Die haben sich im Urteil gewunden, um auf unsere Schriftsätze nicht wirklich eingehen zu müssen. Wir meinen, dass das in Karlsruhe anders gesehen wird. Und da gehen wir jetzt hin. In Karlsruhe hat der Name Klehr schon lange keinen guten Klang

By the way: In Hamburg nehmen die Richter der Hamburger Pressekammer das Internet übrigens durch Internetausdrucke wahr, die ihnen die Anwälte unterjubeln. In Raum B 335 haben sie zwar einen Leuchtkasten, mit dem sie Bilder betrachten könnten, aber einen Rechner hat dort lediglich die Protokollführerin. Entsprechend weltfremd geraten dann manchmal die Ausführungen.

Ausgewählte Beiträge zur Hamburger Unrechtssprechung

25. Mai 2012

Klehr ./. Kompa

Ein Hautarzt, dem viele Krebspatienten im Endstadium ihr Geld anvertrauen, hat es zwar zu einem beträchtlichen Vermögen gebracht, dennoch versagt ihm die Fachwelt die Anerkennung. Seit Jahrzehnten pflegt Herr Dr. Nikloaus Klehr von der Lokalzeitung bis zum Fernsehsender etliche Kritiker zu verklagen. Gerade hat es das ZDF getroffen, im Juni hat der Bayrische Rundfunk Termin in der Hamburger Pressekammer.

Vor eineinhalb Jahren verklagte Klehr einen Mandanten von mir, dem er eine Vielzahl angeblich unwahrer Äußerungen nachsagte. Doch selbst der ehrwürdige Vorsitzende Richter der Hamburger Pressekammer ließ im Termin wissen, dass diesen Äußerungen keine Unwahrheit auf die Stirn geschrieben sei. Dennoch ließ er Klehrs Anwalt wegen der für die Hamburger überraschenden Rechtsansicht einen Schriftsatz nach, den ich dort auf dem Foto abgebildet habe. Der Verfahren läuft immer noch.

Klehr hatte letztes Jahr eine einstweilige Verfügung auch gegen mich persönlich erwirkt, weil ich eine Dokumentation von WISO per Youtube eingelinkt hatte, bei der – für mich nicht erkennbar – mit versteckter Kamera der Flur einer Arztpraxis gezeigt wurde und andere Belanglosigkeiten. Weil die einstweilige Verfügung ohne schriftliche Begründung erlassen wurde und mir die Verantwortung für ZDF-Videos als aberwitzig erschien, habe ich mich gegen diese Beschneidung der Meinungsfreiheit entschieden gewehrt.

Weil dieser Fall juristisches Neuland bedeutet und für die Freiheit des Internet verheerende Folgen haben kann, habe ich aus Verantwortung den für solche Fälle wohl besten Kollegen angeheuert, nämlich den Kollegen Thomas Stadler, der die Problematik schon seit „Freedom for Links“ kennt. Der Vorsitzende Richter der Hamburger Pressekammer hat sich zum Jahreswechsel in einen Käfer verwandelt. Nicht wie bei Kafkas „Verwandlung“, vielmehr leitet nun die frühere Beisitzerin Frau Käfer die Zivilkammer 24. Vor Jahren war sie an einem Fehlurteil beteiligt, als die einem Betreiber eines Wikis dessen von fremden generierten Inhalt zurechnete, ohne dass dieser ihn kannte – eine inzwischen überwundene Hamburger Rechtsansicht.

Wie der Kollege Stadler gebloggt hat, sind wir erstinstanzlich gescheitert. Wir sind beide der Meinung, dass dieses internetfeindliche Urteil, das ab sofort von den entsprechenden Hamburger Anwälten zitiert werden wird, nicht bestehen bleiben kann. Faktisch bedeutet es nichts anderes als eine Renaissance der Haftung für Links. Was das Landgericht Hamburg da macht, lässt sich nicht mit der Rechtsprechung in Karlsruhe in Einklang bringen.

Für das Gericht übrigens irrelevant war die Tatsache, dass das Video eingebettet war, was das Gericht in der mündlichen Verhandlung klarstellte. Im Übrigen wird bei Posten von Youtube-Links auf Facebook, Twitter und bei diverser Blogsoftware der Link automatisch in eine Einbettung umgewandelt. Es kann also jeden treffen, der Youtube-Links mit jemandem teilt.

Da der Berufungssenat am Hanseatischen Oberlandesgericht, der letztes Jahr viele Buske-Urteile aufhob, nunmehr von Herrn Buske geleitet wird, kann man sich einen Reim darauf machen, wie die Berufung ausgehen wird, zumal Klehr sehr prozessfreudig ist. Das Verfahren wird daher erst am BGH enden. Die Sache kostet in dem Fall etwas über 20.000,- €. Ich werde bis Mitte kommender Woche in Ruhe die Erfolgsaussichten prüfen und mir Gedanken machen, wie dieser Prozess finanziert werden könnte. Einige Leute haben hier spontan angerufen und gesagt, dass es ihnen etwas wert sei. Alleine werde ich es nicht stemmen können.

25. April 2012

Klehr ./. Kompa – persönlichkeitsrechtliche Haftung von Bloggern für embedded content via Youtube

Freitag in einer Woche wird das Landgericht Hamburg sein Urteil darüber verkünden, ob ein Blogger bei Einbettung von Youtube-Videos für jegliche dort enthaltene (angebliche) Persönlichkeitsrechtsverletzung haftet. Kläger ist der sympathische Hautarzt Herr Dr. Klehr, der viel Geld mit der Behandlung Krebskranker verdient, über deren Wirksamkeit man geteilter Auffassung sein kann. Letztes Jahr hatte ich einen kritischen Beitrag von WISO (ZDF) eingebettet, was mir die Hamburger Pressekammer einstweilen verbieten ließ. Der Vorsitzende Richter Herr Buske, der schon ein oder zweimal durch seine wunderlichen Ansichten aufgefallen ist, vertritt offenbar die Meinung, ein Blogger müsse für ihm nicht erkennbare (angebliche) Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer professionell recherchierten Reportage handeln. Gegen das ZDF hatte die Pressekammer eine einstweilige Verfügung erlassen, wobei es sich wohl wieder um einen dieser Fälle handelt, die nur an einem einzigen Gericht im Universum Aussicht auf Erfolg haben: am Landgericht Hamburg. Dort ist man allen Ernstes der Auffassung, der Empfangstresen im Flur einer Arztpraxis sei ein grundsätzlich ein für verdeckte Filmaufnahmen verbotener Ort usw., obwohl die Aufnahmen belanglos und nur illustrierend waren.

Weil mir zum Fall die professionelle Distanz fehlt, habe ich mit der Wahrnehmung meiner Interessen einen Kollegen beauftragt, und zwar in Sachen Linkhaftung den wohl besten, den man kriegen kann. Und so musste sich der Kollege Thomas Stadler von Freising aus auf den Weg zum von Klehr (ebenfalls von Bayern aus) angeflogenen Gerichtsstand nach Hamburg machen, wo über einen nicht ganz unwichtigen Aspekt der Freiheit im Internet gerungen wurde. Die Vorsitzende Richterin bezeichnete mich als „intellektuellen Verbreiter“. Sehen wir das mal als ein Kompliment … ;)

Heute nun weist der Kollege Thomas Stadler auf eine – allerdings urheberrechtliche – Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in Sachen Framing hin, die darauf abstellt, ob ein Dritter einen Fremdinhalt als solchen identifizieren kann. Dies wäre bei einem Youtibe-Video selbstredend der Fall.