13. August 2010

Die Hamburger Morgenpost hatte über den Fall eines sympathischen Hamburger Anwalts berichtet, dem das Landgericht Hamburg die Blog-Behauptung untersagt hatte, ein ehemaliger Bundeskanzler habe eine ehemalige Päpstin oder so ähnlich bei einer Trunkenheitsfahrt begleitet. Der Bericht über das Dementi des Ex-Kanzlers war diesem zu viel und er klagte. Der Ex-Kanzler, der die Hamburger Pressekammer schon früher wegen Haarspaltereien behelligte, wollte den Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung erreichen.
Unstreitig war zwischen den Parteien, dass der Ex-Kanzler nicht bei der Fahrt anwesend gewesen sei. Den Anspruch auf redaktionelle Richtigstellung lehnte der für seine Weisheit bekannte Vorsitzende mit der Begründung ab, die Berichterstattung enthalte keine ansehensmindernden Elemente von erheblichem Gewicht. Rumms!
Anders als für den Anspruch auf redaktionelle Richtigstellung werden für den Unterlassungsanspruch solche Elemente allerdings nur im Ausnahmefall benötigt. Nicht bekannt ist, was aus dem Fall des Hamburger Anwalts wurde, dem einstweilig noch ein Berichtsverbot auferlegt wurde.
Sollte für die Hamburger Richter der Eindruck entstanden sein, der hiesige Blogbetreiber wolle sich die Behauptung über die Anwesenheit des Ex-Kanzlers im Pkw der heiligen Frau zu Eigen machen, so distanziert sich der Blogbetreiber rein vorsorglich. Er hat hierzu keine Meinung und teilt die des Hamburger Kollegen nur im Ausnahmefall.
UPDATE: Der Hamburger Kollege hat seine Behauptung inzwischen längst zurückgenommen. Also bleibt die spannende Frage nach Käßmanns geheimnisvollen Begleiter offen. Hatte Kachelmann eigentlich schon ein Alibi?
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14. Mai 2010
Während Unterlassungsverfügungen gegen die Presse relativ leicht zu bekommen ist, tun sich die Gerichte schwer, wenn sich jemand an einer Zeitung finanziell gesund stoßen will. Wie sehr ein solcher Prozess zeitlich und wirtschaftlich aus dem Ruder laufen kann, zeigt der seit fünf Jahren andauernde Prozess gegen den Axel Springer-Verlag wegen einer unappetitlichen, aber boulevardesk brauchbaren Story der BILD-Zeitung über eine Belanglosigkeit im Rotlichtviertel von Bangkok, deren Wahrheitsgehalt nicht überbewertet werden sollte.
Wie sich der kaputte Fall entwickelte und was es dem Kläger (nicht) gebracht hat, weiß unser Mann in Hamburg.
5. Dezember 2009
Die FAZ hatte neulich ein bisschen ungenau über die Animositäten zwischen Diekmann, der TAZ und dem TAZ-Anwalt berichtet. So hatte die FAZ irrtümlich einen formlosen Hinweis des TAZ-Anwalts, Diekmann verstoße durch die Eigenveröffentlichung einer seinerzeit verbotenen TAZ-Satire gegen Urheberrecht, als förmliche Abmahnung gedeutet und berichtet, die TAZ bzw. deren Anwalt hätten die Eigenveröffentlichung Diekmann untersagen lassen (wollen).
Ich hatte den urheberrechtlichen Hinweis auch so aufgefasst, mich aber gewundert, dass Diekmann den Text noch online hatte und daher nochmal vor meiner Veröffentlichung recherchiert. Zwar kann man einen anwaltlichen urheberrechtlichen Hinweis durchaus unter “Abmahnung” subsumieren, was die Rechtsfolge des § 93 ZPO abwenden kann. Doch eine “richtige” Abmahnung, für die auch Kosten entstehen, setzt voraus, dass der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird, was nicht der Fall gewesen ist. So hatte das Hausblog der TAZ lediglich berichtet:
Jetzt aber verbreitet der Neu-Blogger den Beitrag selbst – und hat sich deshalb soeben eine weitere Klageandrohung von Anwalt Jony Eisenberg eingefangen. Der taz die Veröffentlichung verbieten, vor dem Kadi erfolglos um Schmerzensgeld dafür klagen – und dann das Ganze selbst veröffentlichen. So geht’s nicht, lieber Kai. Bitte merken: Urheberrecht gilt auch für Penisvergrößerungen!
Die “Klageandrohung” betraf aber wohl das Begehren der TAZ, die Satire nun wieder selbst veröffentlichen zu dürfen. Das wurde inzwischen im Wege einer Vollstreckungsgegenklage wegen des nach Rechtskraft des Urteils weggefallenen Rechtsschutzinteresses von Diekmann durchgesetzt. Denn wenn Diekmann selbst Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht veröffentlicht, begibt er sich seiner Schutzwürdigkeit diesbezüglich, was die Rechtskraft des Urteils durchbricht.
Ich wäre beinahe in die gleiche Falle getappt, als ich meinen Beitrag für Telepolis schrieb. Da jedoch die Satire weiter bei Diekmann im Blog rumhing, was kaum der Fall gewesen wäre, wenn der TAZ-Anwalt losgelegt hätte, hatte ich diesen Punkt gerade noch rechtzeititg recherchiert. Tatsächlich hatte der TAZ-Anwalt lediglich eine “kostenlose Rechtsberatung” geleistet. So schnell kann es also gehen!
Die TAZ bzw. deren Rechtsanwalt lassen sich aber nur ungern Zensurwünsche nachsagen, und so wurde denn auch die FAZ ungebeten “rechtlich beraten”. Heute nun erschien ein redaktioneller Widerruf der FAZ.