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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


9. Dezember 2011

Die GEMA ist nicht anwenderfreundlich

Ich wollte heute bei der GEMA einen Tarif in Erfahrung bringen. Nach einigen Telefonaten quer durch die Republik habe ich beschlossen, zu warten, bis die Piratenpartei die GEMA abgeschafft hat.

Ach ja: Statt mir weiter zu helfen, wollten die mich ausspionieren. m(

8. Dezember 2011

Die mit dem roten Halsband

Gestern hatte ich ein bisschen zotig über die aktuelle Aktion der Kollegen berichtet, welche die Urheberrechte von Anbietern des fachmännisch ausgeleuchteten Naturfilms verteidigen. Dabei ging es um vergleichsweise aktuelle Titt Titel.

Der historisch interessierte Kollege Marco Dörre weist in seinem medienrechtlichen Blog von Zeit zu Zeit auf die Freigabe von Kulturgütern hin, die aufgrund der sich wandelnden Ansichten über Werte und Pädagogik sowie der Vielfalt an informationellen Einflüssen nicht mehr als jugendgefährdend eingestuft werden. Nunmehr wurde auch das Kunstwerk “Die mit dem roten Halsband” auch jungen Menschen zugänglich gemacht. Vor ein paar Jahren hatte diese Filmkunst Musiker zu dem obigen gefaketen Werbespot inspiriert, dessen Audio etliche Leute für authentisch hielten. ;)

7. Dezember 2011

Glosse zur Versteigerung der Filesharing-Ansprüche

Meint Rant auf die aktuelle Online-Versteigerung der Filesharing-Ansprüche jetzt auf TELEPOLIS.

6. Dezember 2011

Spezialdemokraten beschließen Vorratsdatenspeicherung

Das muss ich jetzt nicht auch noch kommentieren, oder?

28. November 2011

Köln erteilt Foto-Abmahn-Trollen eine Absage

Der Kollege Tölle weist auf eine Entscheidung des Amtsgericht Köln hin, die das Landgericht bestätigen wollte (Prozessausgang unbekannt, jedoch auf der Hand liegend). UPDATE: Die Klage wurde vom Kollegen Schwartmann abgewehrt, die Berufung wurde zurückgenommen.

Ein Querulant hatte auf ebay eine Sache mit Fotos beworben. Der unzufriedene Käufer vertickte die Sache ebenfalls auf ebay und benutzte dabei die gleichen Bilderchen. Daraufhin mahnte der Querulant ab (Kostennote: schlappe 1.192,60 EURO) und verlangte für jedes der sechs Bilder einen “Schadensersatz” von 3oo,- Euro (also 1.800,- EURO). Er orientierte sich dabei an der berühmten “Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing”. Und wie gewisse Wikipedanten maulte der Querulant wegen der unterbliebenen Urheberbenennung.

Die Kölner Amtsrichter machten einen * facepalm * und wiesen den Querulant in die Schranken:

Das überzogene Abmahnhonorar dampften sie mal schnell nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- Tacken ein. Und auch die schon an sich überzogene Berechnung der Lichtbildkünsteleien nach der besagten Honorarempfehlung war weder schlüssig, noch für ein ebay-Verschachern angemessen.

Aber auch hinsichtlich des unterbliebenen Quellennachweises erteilte das Amtsgericht den finanziellen  Wünschen des Querulanten eine Absage:

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Höhe des ihr zustehenden Lizenzschadensersatzes darauf, dass der Beklagte den Quellennachweis unterließ. Insoweit ist zumindest fraglich, ob sie geschädigt ist oder ob – allenfalls – der hier nicht bekannte Urheber oder Lichtbildner wegen Missachtung seines Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechts gemäß §§ 72, 13 UrhG. Die Klägerin beruft sich nur darauf, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial zustehen. Ein Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrecht ist aber kein Nutzungsrecht.

Und weil der Querulant einer war und offensichtlich einen schwachen Anwalt hatte, musste er sich das nochmals vom Landgericht sagen lassen.

Morgen werde ich übrigens am Landgericht Stuttgart auf den Anwalt des Wikipedia-Abmahners Herrn Sven Teschke treffen, der sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, weil ich mich u.a. über seine Abmahnkünste lustig mache. Herr Teschke und sein Anwalt dachten ebenfalls, sie könnten wegen fehlender Urheberbenennung den großen Reibach machen. Sorry, läuft nicht.

Die GRÜNEN haben verstanden

Auf ihrem Bundesparteitag haben die GRÜNEN erkannt, dass es ein Internet gibt und dass derzeit einiges schief läuft. Die Kollegen von TELEMEDICUS stellen eine Übersicht der aktuellen grünen Positionen dar. Wie der SPIEGEL sehr richtig bemerkt, haben die PIRATEN unsichtbar am Tisch bzw. im Nacken gesessen.

So vernünftig diese Ansätze auch sein mögen, wir werden uns da trotzdem lieber persönlich drum kümmern. Lange Leitungen mögen wir nicht.

20. November 2011

Die Wikipedia-Abmahnungen des Dirk Vorderstraße

Dieses zeitgenössische Werk fotografischer Kunst, welches das Antlitz des CDU-Politikers Herrn Norbert Röttgen eingefangen hat, sprang dem Wikipedia-Kulturschaffenden Herrn Dirk Vorderstraße in die Linse. Wer das Meisterwerk nutzen will, muss den Namen des Urhebers “Dirk Vorderstraße” nennen, sowie die Lizenz “Namensnennung 3.0 Unported (CC BY 3.0)“, die man entweder in ihrer Gesamtheit wiedergeben oder verlinken muss. Dem sei hiermit Rechnung getragen.

Herr Vorderstraße gehört wie etliche anderen Fotografen der Wikipedia auch jedoch zu jenen Hobby-Juristen, die sich an Missgriffen ihrer Mitmenschen gesundstoßen wollen, jedoch andererseits das Geld für qualifizierte Rechtsberatung sparen. So ließ Herr Vorderstraße einen angeblichen Urheberrechtsverstoßer wissen, dieser sei ein solcher und möge ihm nunmehr einen dreistelligen Betrag für Lizenzkosten überweisen. Andernfalls würde er nämlich einen “Fachanwalt” mit einer Abmahnung beauftragen und das würde dann ja alles wohl noch teurer, und da gäbe es ja diesen Beschluss von diesem Berliner Gericht und so. Und die Kostennote würde sich nach einem Streitwert zwischen 4.000,- und 6.000,- Euro richten.

Warum der zu beauftragende Anwalt vermutlich keine Abmahnkosten in Rechnung stellen wird, soll der Kollege dem Herrn Vorderstraße mal selber erklären. Es sieht auch nicht danach aus, dass das RVG für einen Fachanwalt höhere Kosten vorsieht als sonst. In diesem Berliner Beschluss ging es außerdem gar nicht um Lizenzansprüche. Die Berliner Gerichte haben allerdings eine gesunde Auffassung zu Fotografen, welche die Nutzung ihrer Bilder kostenlos und ohne Namensnennung dulden, dann aber eines Tages angeschissen kommen und von Gott und der Welt Geld sehen wollen. Herr Dirk Vorderstraße gehört nämlich zu jenen Spaßvögeln, die ihr Werk gerne großzügig in der Wikipedia verbreiten, wohl wissend, dass im Wikipedia-Artikelraum keine entsprechende Namens- oder Lizenznennung erfolgt, oder sehen Sie hier eine? Nein? Hätte Herr Vorderstraße aber notfalls reineditieren können, wenn er es unbedingt gewollt hätte.

Aber das soll dem Herrn Vorderstraße mal der Kollege erklären, nachdem er sich hoffentlich einen üppigen Vorschuss genehmigt hat. Der Nächste bitte …

18. November 2011

BGH: GEMA darf straßenweise kassieren

Ein Mitveranstalter eines Münsteraner Straßenfestes wollte es nicht wahrhaben, dass die mächtige GEMA für die Beschallung von einer Bühne mal eben die Fläche der gesamten Straße ansetzt:

„Es kann nicht sein, dass für eine einstündige Musikaufführung auf einer einzigen Bühne genauso viele Gebühren anfallen, als wenn sich auf dem einen Kilometer langen Hammer-Straßen-Fest eine Bühne neben der nächsten befindet“,

zitieren die Westfälischen Nachrichten den sturen Westfalen, der in Karlsruhe nun unterlag:

Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Die GEMA-Praxis für Open Air hat indes auch etwas gutes: Sie erspart etlichen Passanten die nervige Beschallung mit Weihnachtsmusik.

Youtube muss Nutzer nicht verpetzen!

Die Rechteinhaberin des Films “Werner beinhart” hatte von Youtube die Herausgabe der Nutzerdaten eines Filmfreunds begehrt, der dort urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen hatte. Youtube begnügte sich jedoch mit dem Löschen. Das OLG München hat der Neugierde einer Absage erteilt, da das Hochladen kein “gerwerbliches Ausmaß” darstelle.

Tja, Werner, da hättest du mal besser in Köln geklagt …

16. November 2011

Loriot-Tochter ./. Wikimedia: Ja, wo laufen Sie denn – nicht? (UPDATE)

Abbildungen der Briefmarken, die Motive aus den legendären Loriot-Sketchen “Das Frühstücksei”, “Herren im Bad” und “Auf der Rennbahn” und “Sprechender Hund” sowie den Schriftzug “Loriot” zeigt, dürfen einstweilen nicht mehr in der Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht werden. Das hat die 15. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden.

Die Kammer führte es, es handele sich bei den Briefmarken insbesondere nicht um öffentliche Werke nach § 5 UrhG. Sie sieht in der Wiedergabe des väterlichen Werks mit dem bekannten Schriftzug “LORIOT” eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Tochter.

Wikimedia International in San Francisco hat die deutsche Verfügung umgesetzt und entsprechend gelöscht. Die Begründung, warum man sich dem teutonischen Gericht beuge, bezieht sich allerdings nicht auf Persönlichkeitsrecht, vielmehr ist man der Ansicht, dass die Motive auch in den USA Urheberrechtsschutz genießen.

UPDATE: Hier ist die Rechtsansicht der Kanzlei von Wikimedia Deutschland.