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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


22. Mai 2013

Agnes Krumwiedes Sondervotum

Im “BESCHLUSS DER PG URHEBERRECHT VOM 21.2.2013 – BAUSTEINE FÜR EIN MODERNES UND FAIRES URHEBERRECHT” (ABSCHLUSSBERICHT DER PG URHEBERRECHT) der Bündisgrünen findet sich zum Sätzlein

Hier zeigt sich auch, dass klassische Unterscheidungen zwischen privat und öffentlich wie zwischen privat und gewerblich/geschäftlich, wie sie im Urheberrecht maßgeblich sind, mit zunehmender Vernetzung der BürgerInnen neu bestimmt werden müssen1.

in Fußnote 1 ein aufschlussreiches Sondervotum:

Sondervotum Agnes Krumwiede, an dieser Stelle Folgendes zu ergänzen: „Jede/r NutzerIn, die/der Werke öffentlich verbreitet, handelt potenziell kommerziell. Aufmerksamkeit für Angebote ist das Kapital im digitalen Raum. Aufmerksamkeit für ein Angebot im Netz, das auf Werken von UrheberInnen basiert, bedeutet einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, an welchem die UrheberInnen beteiligt werden müssen.“.

Was könnte Agnes damit gemeint haben?

“Öffentliches Verbreiten” liegt bereits dann vor, wenn man Filesharing macht, denn während des Downloads stellt man gleichzeitig auch einen Upload zur Verfügung – so das technische Prinzip des dezentralen Tauschens. Nach Meinung von Gerichten kann dies als “kommerziell” zu werten sein, wenn etwa ein ganzes Album betroffen ist. Ein einziges Liedchen ist noch kein Indiz. Was genau Agnes jetzt mit “potentiell kommerziell” meinen könnte, ist schwierig zu erraten. “Potentiell” ist eine Nullaussage, potentiell jedenfalls …

Weitaus ärgerlicher ist, dass Agnes von “UrheberInnen” spricht, die “beteiligt werden müssen”. Vom den Verwertungseinnahmen, die Agnes im Sinn hat, geht nämlich gerade einmal ein Bruchteil an die Urheber, der Löwenanteil bleibt bei den unkreativen Verwertern hängen. Im Übrigen bedeutet der Genuss eines Werks nicht zwingend einen “wirtschaftlichen Vorteil”. Von einem “Vermögensschaden” (das scheint Agnes zu meinen) kann man eigentlich nur dann sprechen, wenn denn ein Werk tatsächlich ohne Filesharing gekauft worden wäre. Wie es neulich eine EU-Studie gezeigt hat, sind wirtschaftliche Einbußen durch Filesharing nicht festzustellen. Was Agnes mit “mittelbarem” und “unmittelbarem” wirtschaftlichen Vorteil meinen könnte, übersteigt auch meine juristische Fantasie.

Die vormalige Profipianistin, im Bundestag zuständig für die bündnisgrüne Kulturpolitik, gilt als GEMA-freundlich.

19. Mai 2013

Saatgut tut dem Staat gut

Bei Patenten auf Saatgut und Eigentum am Wasserkreislauf hört bei mir der Spaß auf. Daher wäre es wichtig, wenn sich die Politik konsequent gegen diese unsoziale Perversion von Gewinnstreben stellen würde. Daher habe ich gerade eine  Petition des Piraten Bernd Schreiner unterzeichnet, die den freien Handel, Tausch und Anbau von Saatgut fordert.

Der Partei, die vor drei Jahrzehnten angetreten war, sich um den Erhalt unserer Umwelt zu kümmern, würde ich ein solches Mandat allerdings nicht anvertrauen wollen: Etliche grüne Spitzenpolitiker sind heute Lobbyisten in Konzernen.

 

2. Mai 2013

Wollen Sie das netzpolitische Programm der GRÜNEN kaufen?

Die Bündnis-Grünen haben nunmehr ihr netzpolitisches Programm vorgestellt. Es liest sich auf den ersten Blick beinahe so, als sei es bei den Piraten abgeschrieben worden.

An sich ist es ein Grund zur Freude, wenn es gelingt, die etablierte Politik zu beeinflussen. Doch dieser Eindruck vermag nicht über die Erfahrung mit den Grünen hinwegtäuschen, wenn sie denn erst einmal an der Macht sind. Wir erinnern uns an die grüne Rückgratlosigkeit während der Regierung Schröder/Fischer: Kein Veto gegen die VDS Richtlinie der EU eingelegt, einem Angriffskrieg mit deutscher Beteiligung zugestimmt, Otto Schily bei seinem Amoklauf als Innenminister geduldet …

Gerade haben die Grünen der Musikindustrie zuliebe für die Verlängerung der Schutzfristen für Tonträgerhersteller zugestimmt, in Baden-Württemberg hat Kretschmer Spaß an Überwachung, und im Bundestag sitzt im Kulturausschuss ausgerechnet die GEMA-Lobbyistin Agnes Krumwiede, die bislang nur selten durch Sachverstand aufgefallen ist.

Gewogen und für zu leicht befunden.

25. April 2013

Ist Eckart von Hirschhausen ein Pirat?

1990 gewann ich auf einem Fachkongress in Berlin mit einer experimentellen Zauber-Darbietung die “Ken Brooke-Medaille”. Ich hatte den Anspruch, neue Tricks, neue Effekte und eine neue Form der Präsentation zu entwickeln. Nicht ein einziges Detail meiner Performance hatte vorher irgendein anderer Künstler so gezeigt.

Zwei Jahre wurde Eckart von Hirschhausen Träger der Ken Brooke-Medaille. Seine Darbietung war alles andere als originell. Zu jedem Kunststück und zu jedem Gag könnte ich den Urheber benennen. Auch wenn seine Leistung unkreativ war, so war sie dennoch hervorragend gut. Auch David Copperfield ist mehr ein Interpret als ein Erfinder, auch Goethe hat sich bei anderen bedient. Da Eckart aber die Künstler, die er kopierte, nicht bezahlt hat, darf man ihn wohl einen “Piraten” nennen.

Eckart hat inzwischen zu Ende studiert und promoviert, wurde zwischendurch Profi-Zauberkünstler, entdeckte dann die Sparte medizinisches Kabarett und ist auch als Buchautor äußerst erfolgreich. Er gehört zu dem homöopathisch gering dosierten Bruchteil von Autoren, die von ihren Schreibkünsten tatsächlich leben können. Da er sogar mehr Geld verdient, als er sinnvoll ausgeben kann, spendet er einen Großteil seiner Einkünfte. So weit, so sympathisch.

Um so erstaunter bin ich nun, dass sich Eckart, der es absolut nicht nötig hätte, in die unterirdische Kampagne der VG Wort einspannen lässt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Propaganda möchte ich mir ersparen, dazu habe ich bzgl. des ähnlich unsäglichen ZEIT-Aufrufs “Wir sind die Urheber” eigentlich schon alles gesagt. Interessant ist aber die Mentalität der Leute, in deren Gesellschaft sich Eckart begibt. Das muss man sich schon im Original ansehen, bevor man das glaubt:

Ach, übrigens: Die VG Wort erwartet demnächst ein wohl peinliches Urteil. Sie hat nämlich ihre Urheber zugunsten von Verlagen über den Tisch gezogen. Pharisäer eben …

 

18. April 2013

Bundeswehr schießt mit urheberrechtlichen Abmahnungen

Die WAZ-Mediengruppe hatte im November 2012 Dokumente geleaked, die als Verschlusssache nur für den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags bestimmt waren. Mitte März diesen Jahres hat das Bundesverteidigungsministerium der WAZ eine Abmahnung geschickt. Der Verlag sollte das Veröffentlichen unterlassen, weil er * Trommelwirbel * gegen Urheberrecht verstoße.

Bei der WAZ blieb man standhaft und ließ das Datum verstreichen. Die Fraktion der NRW-Piraten fackelte nicht lange und stellte heute einen Mirror der Dokumente auf ihre Website, der heute präsentiert wurde. Im Rahmen einer Pressekonferenz erläuterte ich heute im Landtag die Rechtslage, die ich hier kurz skizziere.

Das Bundesverteidigungsministerium konnte die Dokumente nicht mehr mit Geheimhaltungsbedürfnissen einfangen, denn geleakte Dokumente sind nun einmal nicht mehr geheim. Daher versuchen es die Strategen nunmehr mit der Wunderwaffe Urheberrecht. Das Urheberrecht ist aber eigentlich zu dem Zweck bestimmt, die Interessen der eigentlichen Urheber (Urheberpersönlichkeitsrecht) und die Interessen der Verwerter zu schützen. Ersichtlich dienen die Berichte jedoch keinen künstlerischen Zwecken, ebenso wenig sind sie für eine urheberrechtliche Verwertung bestimmt. Im Gegenteil werden die Dokumente eines Tages nach Ablauf von Geheimhaltungs- und Archivfristen zu Zwecken der Forschung veröffentlicht und in diesem Moment zu „amtlichen Dokumenten“ im Sinne von § 5 UrhG werden, also gemeinfrei sein.

Ob die Dokumente strukturell tatsächlich vom Urheberrecht geschützt sind, ist zweifelhaft. Hierzu müsste es sich um Werke im Sinne von § 2 UrhG handeln, was eine persönlich geistige Schöpfung erfordert, die ein Mindestmaß an Individualität und sog. Gestaltungshöhe aufweisen muss. Die vorliegenden Dokumente sind aber überwiegend Berichte, die festgelegten Strukturen folgen. Die Autoren haben gerade keine Spielräume für Kreativität und Formgebung, sondern erfüllen einen militärischen Standard. Die enthaltenen Daten genießen schon gar keinen urheberrechtlichen Schutz. Auch die hieraus erstellten Graphiken sind keine individuellen Kunstwerke. Zur Orientierung: Gerichte halten anwaltliche Schriftsätze im Regelfall auch nicht für urheberrechtlich geschützt, denn diese dienen keinem ästhetischen oder wissenschaftlichen Zweck.

Man kann jedoch nicht ausschließen, dass ein Gericht zu einer anderen Bewertung gelangt. Riskant ist insoweit, dass einige der unsorgfältig eingescannten Dokumente unleserlich sind und daher der mögliche Inhalt nicht beurteilt werden kann. Daher ist von einem Risiko auszugehen, dass die Berichte als urheberrechtlich relevant eingestuft werden können.

In diesem Fall würden die im Urheberrecht statuierten Ausnahmen nicht greifen. Zwar dürfen Journalisten urheberrechtlich geschützte Werke bei der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse verwenden (§ 50 UrhG), auch ansonsten darf man sie zitieren, wenn man sich geistig mit den Werken auseinandersetzt (§ 51 UrhG). Dies gilt aber nur für veröffentlichte Werke. Außerdem stellt Leaken von Dokumenten keine inhaltliche Befassung dar, die für die genannten Ausnahmen aber erforderlich sind. Nach bislang herrschender Meinung sind die Ausnahmen, die im Urheberrechtsgesetz geregelt werden, abschließend.

Damit wäre das Urheberrecht stärker als das Presserecht. Anders als im Spannungsverhältnis zwischen Presse-, Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits, die jeweils Grundrechte sind, ist im deutschen Recht keine Abwägung zum Urheberrecht anerkannt. Daher dürfen die Zivilgerichte nicht ohne weiteres eine solche einführen. Aus diesem Grund bleibt entweder der Rechtsweg, der bis zur Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden muss, oder aber ein Richter verfährt nach Art. 100 GG und legt die Sache bereits früher dem Bundesverfassungsgericht vor.

Allerdings gab es vor einigen Monaten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der sich zum Spannungsverhältnis zwischen Presserecht und Urheberrecht äußerte. Geklagt hatten dort Modeschöpfer, die das Verbreiten von Fotos über ihre Modenschauen verbieten wollten. Zwar gaben die Richter den Klägern recht, allerdings war ausschlaggebend, dass die Beklagten die Fotos auf ihrer Website zu kommerziellen Zwecken benutzten. Sie bereicherten sich also an der Kreativität der Schneider. Hätten die Beklagten jedoch über einen Missstand im Modebereich berichtet, etwa über magersüchtige Models, so hätte ein solch ideeller Bericht nicht durch Rückgriff auf Urheberrecht verhindert werden dürfen.

Exakt so liegt der Fall hier. Dem Bundesverteidigungsministerium geht es nicht um den Schutz kreativer Leistungen, sondern um das Prinzip. An dem Material besteht aber ein legitimes, sogar überragend wichtiges Interesse der Öffentlichkeit, denn solange deutsche Soldaten in Afghanistan eingesetzt werden, sollten wir schon wissen, wie das gegenüber der Politik wirklich begründet wird. Insoweit greift das „Lex Wallraff“, das bei Berichten über eklatante Missstände auch das Verbreiten rechtswidrig beschaffter Informationen erlaubt.

Im Ergebnis also spricht alles dafür, dass die Verbreitung der geleakten Dokumente nicht durch Urheberrecht eingeschränkt werden kann. Aus den genannten Gründen ist aber nicht auszuschließen, dass in den unteren Instanzen die Entscheidung des EGMR nicht angemessen umgesetzt wird. Am Landgericht Hamburg etwa brauchen die dortigen Richter erfahrungsgemäß häufig eine Extraeinladung. Sollte das Verteidigungsministerium die WAZ-Mediengruppe oder die NRW-Piraten verklagen, so gäbe es einen Musterprozess, der insoweit Rechtsklarheit erzeugen würde. Der Schuss dürfte daher nach hinten losgehen.

Auf der Hardthöhe wäre man gut beraten, den geordneten Rückzug anzutreten. Gegen das Piratenschiff wird auch die Marine nicht helfen … ;-)

Zur Vertiefung über das Verhältnis geleakter Dokumente zum Urheberrecht: Hoeren/Herring, MMR 2011, S. 143ff. und S. 500ff.

25. März 2013

Prägnantes Video zum Leistungsschutzrecht

Siehe auch Heldenstadt.de.

 

23. März 2013

Vorsicht beim Spiegeln von SPIEGEL

“Die Redaktion von SPIEGEL ONLINE ” lässt uns seit gestern wissen, wie sie zum Leistungsschutzrecht steht:

Wir erlauben weiterhin die Verlinkung von Artikeln durch Übernahme von Überschrift und Anrisstext. Sie brauchen dafür keine vorherige Genehmigung, und wir werden Ihnen dafür keine Rechnung schicken. Das gilt auch dann, wenn Sie auf Ihren Seiten über Werbung Geld verdienen.

Natürlich können Sie auch weiterhin aus unseren Artikeln zitieren. Wir freuen uns darüber! Was wir allerdings wie bisher nicht erlauben, sind Kopien kompletter Artikel, erheblicher Textpassagen oder Bilder ohne Rücksprache.

Danke, aber das Verlinken von Artikeln ist auch ohne gnädige Erlaubnis zulässig. Wer URLs in das www einstellt, will nun einmal verlinkt werden. Da gibt es nichts zu verhandeln.

Dass man Werke mit deren Titel bezeichnen darf, ist ebenfalls eine Selbstverständlichkeit. Im Gegenteil darf ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers nicht einmal anders bezeichnet werden, vgl. § 13 UrhG (im politischen Diskurs hierüber ggf. aber schon).

Was die komplette Übernahme von Artikeln betrifft, stellt SPON zutreffend fest, dass die wie bisher auch nicht ohne Erlaubnis zulässig ist. Das LSR bringt also insoweit nichts Neues.

Und jetzt “schenkt” uns SPON auch noch das Zitieren – ebenfalls eine an sich im Urheberrechtsgesetz längst geregelte Sache. Das Problem beim Zitieren aber ist, was unter “erhebliche Textpassagen” verstanden werden soll. Wenn ich zu knapp zitiere, kann ich Dinge aus dem Zusammenhang reißen, den Autor in Misskredit bringen, ggf. sein Werk sogar entstellen. Ich muss also, wenn ich den Gedanken korrekt wiedergeben will, schon das Wesentliche zitieren. Was genau bitte unterscheidet das “Wesentliche” vom “Erheblichen”?

Mit meinem obigen Zitat habe ich möglicherweise bereits gegen die Konzeption des LSR verstoßen, sehe mich aber außerstande, den SPON-Artikel kürzer wiederzugeben, ohne den Sinn zu entstellen. Da ich mich also vielleicht schon jetzt gegen das Konzept des LSR versündigt habe, macht es dann sicherlich auch nichts mehr, wenn ich weiter zitiere:

Übrigens: Wir bieten Ihnen Überschriften, Anrisse und Links auf unsere Artikel auch als RSS-Feed an. SPIEGEL ONLINE nutzt dieses offene Datenformat, um Überschriften und Snippets im Web zu verbreiten.

Aha. SPON will also selbst bestimmen und kontrollieren, wie seine Werke in Kurzdarstellung kommuniziert werden. Ich persönlich möchte aber beim Hinweis auf Artikel und der Inhaltsangabe schon selbst beurteilen und mitteilen, was da wohl wirklich drin steht und was davon wichtig ist und lehne derartig bevormundende Handreichungen dankend ab.

Es ist also nach wie vor völlig unklar, was uns SPON denn nun wirklich gestattet.

Unerfindlich ist vor allem, wie bei nichtkommerzieller Übernahmen “erheblicher Textanteile” für SPON ein Schaden entstehen soll. Wenn solche erheblichen Textteile mit dem Original verlinkt sind, werden diese SPON Leser zuführen, sind also eine gute und kostenlose Werbung. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendjemand für die Wiedergabe von SPON-Artikeln Geld bezahlen würde, wenn er sie genauso gut kostenlos verlinken kann. Da geht kein Geld verloren. Der Bundestag ist beim LSR einem Phantomschaden aufgesessen.

20. März 2013

Herr Kern machte Fotos

27. Februar 2013

Der Klett-Cotta-Verlag ist der Coolste von allen!

Heute wurde bekannt, dass die (offenbar an Journalisten versandte) unredigierte Vorabversion des Buches einer Mandantin geleakt wurde, das in zwei Wochen auf der Leipziger Buchmesse präsentiert werden sollte. Nun hatte die Mandantin mit dem Verlag aber den Deal, dass eigenmächtige Privatkopien nicht verfolgt werden. Vorliegend handelte es sich allerdings nicht einmal um das Erscheinen eines Endprodukts, sondern nur um eine Vorstufe, sodass neben dem Urheberrecht sogar in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen wurde, über das Erscheinen zu befinden, § 12 UrhG.

Verlag und Autorin entschieden sich, gelassen zu bleiben. Das Buch wird sich auch so verkaufen. Qualität setzt sich durch. Vielleicht wird der Leak sogar den Effekt eines PR-Gags entfalten und unterm Strich sogar von Vorteil sein. So dürfte das Buch von ungeahnter Seite Rezensionen erhalten. Erste Presse-Resonanz hat der Vorfall schon erzeugt. Verlag und Autorin wurde damit Gelegenheit gegeben, zu demonstrieren, ob sie es ernst meinen. Ich würde mal sagen: Feuerprobe bestanden!

Respekt, Klett-Cotta! ;-)

24. Februar 2013

Wolfgang Gründinger: “Meine kleine Volkspartei”


Etliche Buch-Autoren haben sich am Phänomen “Piratenpartei” versucht, so nun auch Wolfgang Gründinger, der immerhin mit einem eigenen Wikipedia-Artikel geehrt wird. Gründinger war ursprünglich SPD-Mitglied, bekam jedoch Zweifel an seiner Partei und ging zu den Piraten. In Berlin erlebte er in der ersten Reihe deren rasanten Aufstieg, lernte etliche Piraten persönlich kennen und mischte selbst etwa beim Dialog mit den Urhebern mit. Trotz aller Faszination für die Piraten kehrte Gründinger schließlich wieder zur SPD zurück, nahm jedoch piratiges Einfordern von echter Partizipation mit in die Baracke.

Ich habe die 216 Seiten von “Meine kleine Volkspartei” innerhalb von 24 Stunden fast in einem Rutsch gelesen. Gründinger gelingt es wie meines Wissens keinem anderen Autor zuvor, die Piraten, ihre Anliegen und Protagonisten sachlich, kompetent und unterhaltsam darzustellen, was angesichts unzähliger journalistischer Fehlleistungen, pseudoakademischer Kaffeesatzleserei und publizistischer Hybris einfach nur wohltut. Schon allein deshalb sollte jeder, der die Piraten wirklich verstehen will, dieses Buch unbedingt gelesen haben. Aber auch und gerade Piraten empfehle ich das Taschenbuch (oder einen Download …), denn Gründinger spart nicht mit fundierter und leider sehr berechtigter Kritik an Strukturen und konkreten Aktionen.

Korinthen-K***** könnten dem Werk ein paar Ungenauigkeiten aus Gründinger fernen Landesverbänden ankreiden. So haben sich nicht drei, sondern nur zwei NRW-Abgeordnete an einer Aktion gegen den Justizminister beteiligt, den sie keineswegs “verklagten”, sondern strafrechtlich anzeigten. Auch ist mir nicht bekannt, dass der LV Niedersachsen schon seine Kandidaten für den Bundestag aufgestellt hätte. Doch wenn man von diesen unwesentlichen Schnitzern auf der Ziellinie absieht, dann kann ich jeden einzelnen Satz, jede Wertung und jede Kritik 100%ig unterschreiben. Stellenweise hätte ich sogar härter geurteilt.

Anders als Gründinger komme ich aber nicht zu dem Schluss, Sozi zu bleiben bzw. werden zu wollen. Die SPD hat insbesondere netzpolitisch unentschuldbar versagt. Ich hoffe auf die Chancen der Piraten, vor allem aber auf ihren pädagogischen Einfluss auf das Parteiensystem und die politische Medienlandschaft. Unabhängig von Wahlausgängen haben wir die Republik schon heute verändert.

“Meine kleine Volkspartei”, Eichborn Verlag, 13,40 € – oder langfristig wohl irgendwo in einer Filesharing-Tauschbörse … ;-P