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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Was WLANer nach der EuGH-Entscheidung tun sollten

Wer über den Telekom-Hotspot surft, etwa im Hotel oder im ICE, kann anonym ohne Password und Anmeldung ins Netz gehen. Denn § 8 TMG nimmt die Telekommunikationsunternehmen aus der Haftung aus. Das ist auch ziemlich sinnvoll, denn andernfalls kommt wieder so ein eigenwilliger Richter auf die Idee, den Inhaber von Compuserve wegen Rechtsverletzungen von dessen Kunden zu verurteilen.

Wenn Sie Ihr WLAN offen lassen, dann sollen Sie für Rechtsverletzungen Dritter haften, jedenfalls auf Unterlassung, was Anwalts- bzw. Prozesskosten verursacht. Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung zur deutschen Störerhaftung müssen Sie den Zugang zu Ihrem WLAN mit einem Password verschlüsseln und den Namen Ihrer Gäste notieren. (Ob das mit dem deutschen Datenschutz harmoniert, wäre eine andere Frage.)

Warum Sie als Privatmensch für Gäste haften und quasi eine eigene Bestandsdatenspeicherung betreiben sollen, ist im Ergebnis seltsam. Das Haftungsprivileg der Telkos gilt nämlich sogar dann, wenn eine Telko private WLAN-Router für Angebote wie phone für ihr kommerzielles Angebot mitnutzt, etwa die Telekom mit WLAN-to-go. Technisch absolut identisch, doch was über das private WLAN rausgeht, kann teuer werden.

Das kommt aber nun einmal dabei raus, wenn man eher Lobbyisten als Experten in die Politik schickt. Die deutsche Störerhaftung ist übrigens weltweit einmalig und wird wie in vielen anderen Bereichen dafür sorgen, dass wir IT-mäßig von Ländern abgehängt werden, die man technisch eher in der Provinz verortet hätte. Innovation geht anders.

Das aktuelle Urteil legt nahe, dass rechtsbewusste Nutzer ihren WLAN-Zugang verschlüsseln sollen. Wer aber weiterhin sein WLAN offen lassen will – so die Idee des Freifunks – der sollte unbedingt (aber auch aus Gründen der Privatsphäre) ein Virtual Private Network zwischenschalten, das die Zuordnung des Internetanschlusses erschwert oder verunmöglicht.

VPN the whole day, keeps the Abmahnanwalt away!

Bekannte Anbieter sind perfect privacy, ipredator und vpntunnel. Die Freifunker machen das schon seit Jahren so und haben seither wohl Ruhe …

Falls Sie dennoch eine Abmahnung bekommen, ist Schweigen Gold: Der Kollege Herr Lorenz hatte mal vor Jahren im Rahmen einen statistischen Auswertung analysiert, welche ca. 3% Abmahnopfer tatsächlich verklagt werden. Das sind ganz überwiegend solche, die nach der Abmahnung selbst mit dem Abmahnanwalt in Kontakt getreten sind und sich dabei um Kopf und Kragen geredet haben. Aus meiner Praxis kann ich diesen Befund nur bestätigen. Aber, hey, was wissen wir Anwälte schon?

Also: Abmahnung entweder selbst in den Papierkorb werfen oder damit direkt zum eigenen Anwalt. Internetangebote, die Drohungen mit einer negativen Feststellungsklage wegen § 8 TMG empfehlen, sind vielleicht doch keine so eine tolle Idee …

Weitere juristische Kommentare zur allenfalls halbgaren EuGH-Entscheidung von den Kollegen Rechtsanwalt Thomas Stadler und Richter Dr. Reto Mantz.

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 (Vorlageentscheidung), Az.: C?484/14

« Warum Berliner „trotzdem“ Piraten wählen sollten – Soll’n sie uns verdammen, doch wir sterben nie! »

Autor:
admin
Datum:
16. September 2016 um 10:13
Category:
Abmahnung,Allgemein,Internet,Medienrecht,Politik,Überwachung,Urheberrecht
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