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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Geistiges Eigentum an Parteiprogrammen?

Die AfD bezichtigt die Abspaltung ALFA des Plagiats ihres Parteiprogramms. Laut BILD jammerte AfD-Sprecher Christian Lüth, es sei „erstaunlich, wie viele Programmpunkte schlichtweg von unserem Programm kopiert wurden“. Daher würden „rechtliche Schritte wegen Diebstahls geistigen Eigentums“ geprüft. Lucke verwies auf Anteile, die von seiner Kollegin Ulrike Schütt stammten, die auch am ALFA-PRogramm mitgebastelt habe.

Rein inhaltlich sind Parteiprogramme nicht schutzfähig. So viel politische Freiheit darf sein.

Schützen könnte man allenfalls die konkrete Formulierung oder Anordnung, wie das ausmahmsweise etwa bei allgemeinen Geschäftsbedingungn möglich ist. Etwa ein besonders gelungener Wortlaut könnte theoretisch den Charakter eines Sprachwerks nach § 2 UrhG annehmen. (Um dies beurteilen zu können, müsste ich mir das AfD-Programm durchlesen, was ich allerdings nur für viel Geld machen würde …)

Unterstellen wir einmal brillante Formulierungen, dann stellt sich die nächste Frage: Wer sollte denn Träger eines Urheberrechts sein? Die Partei schon einmal nicht, sondern allenfalls die Urheber der einzelnen Passagen. Liegen Miturheber nach § 8 UrhG vor mit der Rechtsfolge einer Gesamthandsgemeinschaft? Dann müssten mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Soweit man bei Übernahme in ein neues Programm überhaupt von „Verwertung“ sprechen möchte, dann scheint eine gesonderte Übernahme vorliegend möglich zu sein.

Es ist nicht davon auszugehen, dass Frau Schütt der AfD an ihren Formulierungen ein exklusives Nutzungsrecht einräumen wollte. Daher steht es ihr frei, ihren Müll einer Resteverwertung durch ALFA zuzuführen.

Für die AfD bedeutet dies, dass ihr Programm „verschütt“ gegangen ist … ;-P

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Autor:
admin
Datum:
22. Juli 2015 um 15:05
Category:
Allgemein,Medienrecht,Politik,Urheberrecht
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