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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


27. Mai 2015

Geheimdienst-Anstalt

 

Bei der aktuellen Ausgabe der Anstalt hatte ich mal wieder ein Dé-jà Vue. Zu den Themen passen meine folgenden Telepolis-Beiträge, die in aktualisierter Form in Cold War Leaks zu finden sind:

 

22. Mai 2015

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Seit Ewigkeiten war es überfällig, endlich den Titel eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht zu erwerben. Mit diesem Rechtsgebiet befasse ich mich seit der Uni. Für die vorgeschriebenen Lehrgänge und Klausuren, die in meinem Fall mit etlichen Reisen nach Berlin verbunden waren, hatte ich jedoch wegen anderen Verpflichtungen schlicht und ergreifend nicht die Zeit.

Letztes Jahr allerdings passte alles. Es war eigentlich ganz lustig, mal wieder die Schulbank zu drücken. Da es sich beim Medienrecht um ein Orchideenfach handelt, waren zahlreiche Anwälte sogar mit Fällen befasst gewesen, welche die Dozenten diskutierten. Die Ausbilder waren ganz überwiegend namhafte Praktiker, dazu ein andermal mehr.

Heute nun hat mir die für Münster zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm die Urkunde zugesandt.

Bombenstimmung am Karnevalssonntag

 

Erinnern Sie sich noch an den Karnevalssonntag, als in Braunschweig der Umzug abgesagt werden sollte – wegen einer Terrorwarnung? Nach drei Monaten ist nunmehr amtlich, dass die Polizei auf Klönschnack hereingefallen war.

Ich war damals nicht irgendwo, sondern in der terrorgefährlichsten Zone Deutschlands überhaupt: Ich begab mich in den Kölner Karneval und war auf dem Weg in dessen Epizentrum. Beim Nutzen von Massenverkehrsmitteln inmitten von vermummten Gestalten verfolgte ich am Smartphone, ob es denn in Braunschweig nun knallen oder in Köln eine Massenpanik ausbrechen würde. Denn es stand unmittelbar die Kölner Schull un Veedelszöch bevor. Ich entschied mich für „Freiheit statt Angst“ – und der Rest der Stadt auch.

Ich wohnte dem Umzug nicht von irgendwo bei, sondern auf der Ehrentribüne des Oberbürgermeisters, erste Reihe. Ich wäre also garantiert draufgegangen! (Wie es ein westfälischer Karnevalsmuffel geschafft hat, ausgerechnet den Kölschen Klüngel zu unterwandern, obwohl er nicht einmal so genau weiß, was genau die „Ehrengarde“ ist, soll vorläufig ein Geheimnis bleiben. :) )

In Köln interessierte sich allerdings genau niemand für die Terrorwarnungen. Ein Evakuieren hätte vermutlich zu Opfern oder zu Straßenschlachten zwischen radikalen Karnevalisten und der Polizei geführt. Stattdessen blieben die Narren gelassen. In den Thermoskannen befanden sich keine Bomben, sondern Kaffee. Statt Molotowcocktails gab es Sekt. Terrorwarnungen des Verfassungsschutzes weiß man in Köln einzuordnen, denn der Verfassungsschutz sitzt in Köln-Chorweiler und ist manchmal jeck.

Um das Sicherheitsgefühl meiner Umwelt zu erhöhen, hatte ich mich übrigens als Schlapphut verkleidet.

21. Mai 2015

Noch mal zu Blomes Abgang

Nato-Spion Rainer Rupp, dessen Bio ich mal skizziert hatte, hat letztes Jahr mal ein bisschen das Durchreichen von Kriegspropaganda an die Medien referiert. Als Nato-Insider hatte er selbst für den „Nato-Brief“ geschrieben und war verblüfft, als er die Nato-Meinung 1:1 in Leitmedien wiederfand. Damals hörte er auf, den SPIEGEL zu kaufen. Rupp zeigte auch auf, wie die Beeinflussung konkret funktioniert, etwa mit Abenteuerreisen für Entscheidungsträger und sonstige Annehmlichkeiten.

Nikolaus Blome steht der Nato noch näher, denn als Zeitsoldat hatte er im Nato-Hauptquartier SHAPE in Belgien Dienst geschoben und damit den dort damals arbeitenden Rupp bewacht (der dort die empflindlichsten Nato-Geheimnisse raustrug). Für den Tagesspiegel und dann den transatlantischen Axel Springer-Verlag hat Blome ebenfalls in Brüssel die Nato-Politik abgefeiert.

Wenn man solch einen Menschen an die Spitze des führenden politischen Nachrichtenmagazins setzt, dann muss ja so etwas rauskommen wie diese unfassbar plumpe Propaganda, die wir insbesondere während der Ukraine-Krise ertragen mussten.

Blome jetzt gestoppt!

Derzeit häufen sich die guten Nachrichten:

Ex-BILD-Mann Nikolaus Blome, in dessen Amtszeit das „Stoppt Putin jetzt!“-Cover fiel, ist nun auch ein Ex-SPIEGEL-Mann. Sein mitstoppender Chef Wolfgang Büchner war bereits gegangen.

Der Bahnstreik wird beendet. Damit endet dann auch die unfassbar plumpe Stimmungsmacher serviler Medien gegen GdL-Chef Weselsky.

DER SPIEGEL hat mir heute Geld überwiesen, und zwar mit Hilfestellung des Landgerichts Hamburg. Während des Bahnstreiks hielten es Blome & Co. nämlich für Journalismus, Gewerkschafter zu dissen, so auch im Fall meiner Mandantin, die aus altruistischen Motiven zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage aus ihren Privatmitteln ein Darlehen gewährt hatte. Dabei hatte sie auf Zinsen verzichtet und war auch in keiner Weise am Gewinn beteiligt. Als sie ein schillernder Zeitgenosse dann auch noch zum Verzicht auf die Rückzahlung bewegen wollte und mit schlechter Presse drohte, lehnte sie dankend ab. Schlechte Presse jedoch kann DER SPIEGEL gut und ließ sich in die unfassbar primitive Nummer einspannen. So bezeichneten Blomes Blattmacher das zinsfreie Darlehen als „stille Einlage“ und stellten die altruistisch handelnde Gewerkschafterin damit als Kapitalistin dar und schrieben noch anderen Dönekes.

DER SPIEGEL muss sich nun künftig ohne Blome blamieren.

20. Mai 2015

Fotografen in Bonn brauchen gute Motive

Wie mir nunmehr bekannt wurde, hat das Landgericht Bonn das Urteil des Amtsgerichts Bonn gegen den fotofreudigen Hilfssheriff bestätigt. In Bonn sieht man es als unrechtmäßig an, Personen ohne deren Einwilligung zu fotografieren, selbst wenn dieses unverfänglich oder nicht belästigend (weil heimlich) geschieht.

Über das Ergebnis kann man sich streiten. Rechtstechnisch ist die Begründung nicht überzeugend. Das Landgericht subsummiert den Fall unter das „Recht am eigenen Bild“ aus §§ 22 KunstUrhG. Dieses Gesetz regelt aber nicht das Anfertigen von Fotos, sondern nur das Verbreiten und zur Schau stellen von solchen.

Das historische KunstUrhG stammt aus einer Zeit, als man zum Anfertigen eines Fotos einen großen Aufwand wie einen Magnesiumblitz hatte und auch das Ausstellen und Verbreiten nicht ohne weiteres möglich war. Heute allerdings kann jeder Handybesitzer seine Bilder sofort weltweit twittern. Dazu braucht man andere Gesetze als die aus dem Postkutschenzeitalter.

Seit Entdeckung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht wissen wir, dass § 22 JunstUrhG und andere Gesetze nur die Ausprägung eines „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sind. Eingriffe in gesetzlich ungeregelte Sachverhalte sind daher hieran und nicht am KunstUrhG zu messen, das insoweit auch kein lex specialis ist.

Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Das ist aus meiner Sicht nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich gerade erst kürzlich mit dem Recht der Fotofreiheit befasst, wenn auch im strafrechtlichen Zusammenhang. So wurde § 201a StGB verschärft, der das Anfertigen von Fotos in den in Abs.1, Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1  genannten Fällen untersagt.  Bei dieser Gelegenheit hätte der Gesetzgeber auch ein ggf. weitergehendes zivilrechtliches Verbot für solches Fotografieren formulieren können, das zwar nicht bestraft werden muss, jedoch zivilrechtlich zu unterlassen ist. (Die Neufassung von § 201a StGB trat erst zwei Wochen nach diesem Urteil in Kraft.)

Das ist nicht geschehen. Auch die Abs. 2 erfassten Fotos mit der Eignung, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, betreffen nur das Zugänglich-Machen, nicht aber die Anfertigung. Sofern der Bonner Fotograf nicht auf Privatgelände oder in einem FKK-Bereich knipst oder auf nackte Minderjährige oder gar auf militärische Sicherheitsbereiche draufhält, dürfte seine Fotofreude von der allgemeinen Handungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein.

Die Bonner Gerichtevertreten allerdings vertreten die Rechtsauffassung, dass man zusätzlich zur allgemeinen Handlungsfreiheit auch ein „schützenswertes Eigeninteresse“ benötigt. Dem liegt wohl auf der Wertungsebene das Unbehagen darüber zugrunde, dass sich der Fotograf gewissermaßen als Hilfssheriffs aufführt und verdeckte Überwachung durchführt. Man assoziiert quasi Amtsanmaßung, die bei entsprechend ernsthaftem Auftreten sogar strafbar wäre (was vorliegend nicht der Fall ist). Denn dem Fotograf ging es um den Nachweis von Ordnungswidrigkeiten.

Nun gibt es durchaus Entscheidungen, in denen wahrnehmbare Kameras aus Gründen des Datenschutzes, wegen Schikane und Belästing usw. abgebaut werden mussten. Aber dass man Fotografen vorschreibt, aus welchen Motiven sie ihre Motive bannen, ist einigermaßen neu. Auch für heimliches Fotografieren hat der Gesetzgeber bislang keine anderen Regeln aufgestellt als für konventionelles.

Die Entscheidung sollte Privatdetektiven und investigativen Journalisten zu denken geben, die sich ggf. aus § 201a Abs. 4 StGB analog rechtfertigen müssen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 07.01.2015 – Az.: 5 S 47/14.

19. Mai 2015

Landgericht Münster: Fotograf muss kritischen Anwalts-Blogpost hinnehmen

 

Ein umtriebiger Fotograf streute seine fast durchweg unprofessionellen Knipsbilder im Internet mit kostenlosen Creative Commons-Lizenzen, deren Anforderungen schwer zu finden und für Laien ohnehin missverständlich waren. Wer die Bilder nutzte, ohne Namen und Lizenz zu nennen, bekam saftige Rechnungen nebst Drohung mit Anwalt. Der Knipser erzielte mit seiner Masche ein bemerkenswertes Einkommen.

Solch digitale Straßenräuberei erboste einen Anwalt, der 2011 dieses fragwürdige Geschäftsmodell in einem temperamentvollen Blogposting geißelte. Der Beitrag störte die lukrativen Geschäfte des Knipsers so empfindlich, dass er den renommierenden Anwalt Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Köln, mit einer eigenartigen Abmahnung beauftragte. So forderte der Abmahner wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht Unterlassung und sogar Schadensersatz. Doch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist nun einmal für die Lauterkeit von Absatzwettbewerb gemacht, während das abmahnähnliche Geschäftsmodell des Knipsers nicht auf freiwillig geschlossenen Verträgen beruht, sondern auf gesetzlichen Schuldverhältnissen wie § 97 UrhG.

Nachdem der tapfere Anwalt aus Münster diese erste Abmahnung höflich ignorierte, drängelte der Kölsche Kollege mit einer erneuten Fristsetzung. Dessen Bettelei nach einer negativen Feststellungsklage wurde schließlich erhört. Parallel hierzu erhob der Fotograf eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz am Landgericht Köln, das jedoch keine Zuständigkeit für den Münsteraner Anwalt erkennen konnte, so dass der Rechtsstreit endgütlig nach Westfalen verwiesen wurde. Außerdem blitzte der Fotograf noch mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen, die jedoch allesamt unterbelichtet waren.

Die Landgerichte mochten sich weder in Köln, Frankfurt und nun Münster für die progressive Rechtsauffassung begeistern, dass zwischen einem Anwalt und einem Knipsbildner ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeiktsrechts des gekränkten Fotografen konnte das Landgericht Münster nicht erkennen, denn was der Anwalt über die Schandtaten des Knipsers zu sagen hatte, unterlag der Meinungsfreiheit.

Damit steht es zwischen den Anwälten Kompa und Lampmann derzeit 4:0.

Landgericht Münster, Urteil vom 18.05.2015, 012 O 26/15 (nicht rechtskräftig).

18. Mai 2015

Tödliche Tricks

Heute Abend zeigt 3sat um 22.15 Uhr eine Dokumentation über John Mulholland, an der ich beratend mitgewirkt habe.

Die denkbar skurrile Geschichte über den CIA-Zauberer, der in den 1950er Jahren dem Geheimdienst tödliche Tricks beibrachte, war der Ausgangspunkt meines Interesses für die seltsame Welt der Geheimdienste. Mehr noch als Mulholland interessierte mich sein Auftraggeber, der sinistre CIA-Chef Allen Dulles, dessen Biographie ich 2007 auf Telepolis skizziert hatte.

Auf das Ergebnis des Münchner Filmemachers Alexander Landsberger, der zwei Jahre an der Doku gearbeitet hat, bin ich schon sehr gespannt. Meine Mulholland-Bio kann man hier nachlesen oder hier nachhören.

Update: Inzwischen ist die Doku nun in der Mediathek.

17. Mai 2015

Trickreiches Urhebervertragsrecht

 

Gestern gastierten in Münster die Ehrlich Brothers mit ihrer originellen Show, die ich mir nun zum fünften Mal angesehen habe. Wie überall, war auch hier die Halle ausverkauft.

2011 war ich an den Vertragsverhandlungen zwischen den beiden und David Copperfield beteiligt, der die Rechte an zwei neuartigen Großillusionen erwerben wollte. Urheberrechte und gewerblicher Rechtsschutz im Bereich Zauberkunst sind eine sehr spezielle Angelegenheit, außerdem kannte ich Copperfields Ruf als harten Verhandlungspartner.

In früheren Zeiten wäre das wohl etwas rustikaler abgelaufen. So stahl der US-Illusionist Hary Kellar seinem britischen Kollegen John Nevil Maskelyne vor einem Jahrhundert das Geheimnis der schwebenden Jungfrau, in dem er erst die Show ca. hundert Mal besuchte und dann schließlich Maskelynes Assistenten abwarb.

Letztlich entschieden sich die Ehrlich Brothers gegen den Deal mit Copperfield und gingen lieber mit ihren Entwicklungen selbst auf Tournee. Als ich die beiden 2012 erstmals mit ihrem Verbiegen von Bahnschienen sah, berichtete ich Löffelverbieger Uri Geller über die ungewöhnliche Adaption seines Effekts. Der lud uns daraufhin gemeinsam nach England ein, wo wir dann im Garten eine Performance aufzeichneten. Da die Sache länger als geplant dauerte, holte ich mir einen Sonnenbrand …

Derzeit arbeiten die beiden an einer komplett neuen Show, die kommendes Jahr Premiere haben soll. Hierzu wollen die Ehrlich Brothers im Rahmen eines Weltrekordversuchs eine Fußballarena in Frankfurt füllen. Das hat selbst Copperfield nicht einmal versucht … ;)

12. Mai 2015

Spaziergänger brauchen Ausweise

Die Polizei hat jederzeit das Recht, die Personalien festzustellen. Wer seine Identität nicht durch einen mitgeführten Ausweis dokumentieren kann, darf eingepackt und auf die Wache gebracht werden (Sistierung).

Zum Wochenende ist dies einem pressebekannten Spionforscher und Spaziergänger in Griesheim bei Darmstadt widerfahren. Seit fast zwei Jahren spaziert Bangert friedlich mit Gleichgesinnten zum Spiongehege Dagger Complex, stets beäugt von Polizei, Geheimdiensten und Militär. Diesmal allerdings kam es zu einem Zwischenfall, den Polizei und Bangert unterschiedlich wiedergeben.

Die Darstellung, Bangert hätte die Zufahrt durch seinen Körper blockiert, ist angesich deren Breite nicht nachvollziehbar. Ebenso schwer zu glauben fällt die angebliche Notwendigkeit einer Identitätsfeststellung. Warum ein Bürger erst mit dem Gesicht in den Dreck gedrückt und dann Pfefferspray in die Augen bekommt, ist schon etwas seltsam. Auch der Alkoholgehalt von 0,8 Promille spricht nicht für eine unkontrollierbare Gefahr.

Wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat, könnte anhand eines Videos nachvollzogen werden. Dieses befindet sich auf einem der Datenträger, welche die Polizei jedoch zum „Zweck der Beweissicherung“ beschlagnahmt hat. Auch das ist ein bisschen merkwürdig, denn wenn ein Ort gut überwacht sein dürfte, dann doch wohl der NSA-Standort Nr. 1 in Europa. Da scheint die Polizei jedoch keine Filme eingesammelt zu haben.

Wir lernen: Bei zu erwartendem Polizeikontakt mit politischem Hintergrund immer einen Ausweis, aber auch ein Parkticket mitführen.

Für Facebookverweigerer habe ich das Statement von Banger geraubmordkopiert: (more…)