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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


26. April 2015

Berlin ruft Pullach

Neuer Leak:

Absender: Bundeskanzleramt

Empfänger: BND

Ihre Mission, sollten Sie sie akzeptieren, ist das Eindringen in den innerdeutschen Telekommunikationsverkehr und das Durchleiten der Signale an die NSA. Wie immer gilt: Sollten Sie oder ein Mitglied ihres Teams auffallen, wird die Bundeskanzlerin jedes Wissen von Ihrer Mission abstreiten.

Viel Erfolg bei Ihrer Mission.

Diese Nachricht zerstört sich in fünf Sekunden.

Quelle: FAZ

 

24. April 2015

BND Filiale der NSA?

 

Viele reiben sich verwundert darüber die Augen, dass der BND massenhaft Telekommunikation an die NSA weiterleitet und sogar Industrie und Spitzenpolitiker den US-Spionen preisgibt. Mancher behauptet sogar, aus dem Kampf gegen den Terror sei Wirtschaftsspionage geworden.

In Wirklichkeit war es nie anders. Wie jeder Krieg war auch der Kalte Krieg wirtschaftlich motiviert. DDR-Spionage-Chef Markus Wolf resümmierte einst, die Wirtschaftsspionage sei der nützlichste Ertrag seiner Arbeit gewesen. Auch die Spionage des Westens wurde durch Cover-Storys „legitimiert“, die früher „Die Sowjets“ hießen, in den 1990ern unter „Drogenkrieg“ liefen und derzeit als „Kampf gegen den Terror“ firmieren.

Der Vorläufer des BND, die ein Jahrzehnt bestehende Organisation Gehlen, war sogar per Definition ein amerikanischer Geheimdienst, der jedoch zweckmäßig mit deutschem Personal besetzt war. Die Organisation Gehlen, die im Krieg noch „Fremde Heere Ost“ hieß, wurde nach den Pariser Verträgen 1956 in den deutschen Auslandsnachrichtendienst BND umfirmiert. Dennoch ließen die US-Partner keinen Zweifel daran, wer Koch und wer Kellner war. Insbesondere hatten sich Alliierten in Geheimverträgen umfassende Abhörrechte einräumen lassen. Verständlich, dass karrierebewusste Politiker nicht auf die Idee kommen, sich mit den Freunden aus den USA anzulegen, sondern sich lieber um eine Mitgliedschaft in der Atlantik Brücke e.V. bemühen.

Die Deutschen sind vermutlich die einzige Nation der Welt, die Abhören einer fremden Macht nicht nur duldet, sondern sogar bezahlt. Der Dagger Complex und der Neubau des NSA-Abhörzentrums in Wiesbaden werden aufgrund der NATO-Verträge durch die deutschen Steuerzahler finanziert. Ob man von einem wirklich souveränen Staat sprechen kann, wenn ein „Partner“ durch Kompromat flächendeckend Politiker in der Hand hat, darf man bezweifeln.

Gründer des zentralen US-Geheimdienstes CIA war übrigens der prominente Wirtschaftsanwalt Allen Dulles, dessen Kanzlei das Auslandsgeschäft der Wallstreet-Barone betreute. Ehemalige Geheimdienstler wie etwa Henry Kissinger gründeten Beratungsfirmen, bei denen die US-Industrie Know How kaufen kann. Man kann sich einen Reim darauf machen, wie ein mit Spionen bestens verdrahteter Schattenmann seine Informationen beschafft. Seit den Untersuchungsausschüssen Mitte der 1970er Jahren ist es amtlich, dass die US-Industrie eng mit den Geheimdiensten kooperiert.

 

Lichtbilder und Lichtbildwerke – Lichtblitz ersetzt keinen Geistesblitz

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Foto: Feuerwerk Kurparkfest 2009 Hamm, „Urheber“: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0

Der Fotograf dieser Aufnahme nimmt gerade am Amtsgericht Bochum diverse Personen vor Gericht in Anspruch. Dabei legt er Wert auf die Einordnung seiner Arbeit als „Lichtbildwerk“ und hält sich für einen Urheber:

„Die streitgegenständliche Fotografie  erfüllt im Übrigen die notwendige Schöpfungshöhe und Professionalität als Lichtbildwerk. Als Lichtbilder gelten dagegen allgemein anerkannt lediglich u.a. Fotos von Maschinen (z.B. Passbildautomaten), erkennungsdienstliche Fotos („Verbrecherkartei“) oder auch kartographische Luftaufnahmen. Im Übrigen wurden vom Kläger manuelle Kameraeinstellung vorgenommen.“

Von einem angeblich professionellen Fotografen mit solcher Liebe zur Jurisprudenz hätte man eigentlich erwarten dürfen, dass er wenigstens bei den Grundbegriffen seiner Profession sattelfest wäre. Selbst ein handwerklich noch so perfektes Foto ist im Zweifel lediglich ein Lichtbild nach § 72 UrhG.

Lichtbildwerke hingegen sind solche, bei denen eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Eine lediglich gefällige Abbildung ist nicht ausreichend, vielmehr ist in Minimum an geistigem Gehalt erforderlich. Ein Auftragsfotograf, der ein Familienfoto in naheliegender Weise arrangiert, ist grundsätzlich nur ein Lichtbildner. Hat der Fotograf jedoch einen künstlerischen Einfall und fordert etwa eine der Personen auf, sich im Kontrast zu den anderen Familienmitgliedern nackt abbilden zu lasten, könnte ein Kunstwerk vorliegen. Denn dann manifestiert sich eine künstlerische Idee im Lichtbild.

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Bild: Uwe Meschede, 2005

Bei diesem künstlerisch hochwertigen Foto etwa hatte der dortige Fotograf einen Fachautor auf dem Gebiet des Falschspiels als Zocker inszeniert. Der Abgebildete  ist Nichtraucher, besaß damals keinen Hut und spielt selbst auch nicht. Komposition und Stimmung standen von vorneherein fest, das Shooting war auf mehrere Stunden ausgelegt. Die Aufnahme wurde mit dem Sachverstand eines Industriefotografen aufwändig ausgeleuchtet und farblich verfremdet. Damit liegt unzweifelhaft ein Lichtbildwerk vor.

Auch das Ablichten vorhandener Motive kann Kunst sein, wenn sich hierdurch das Auge des Fotografen manifestiert. So gelingt dies dem zweiten Fotografen durchweg, mit den Werken seines Portfolios Bilder einzufangen, bei denen jeder mit einem Minimum ästhetischen Empfindens sofort merkt: „Ja! Das hat was!“. Nicht nur in der Auswahl der Motive, sondern auch in der technischen Umsetzung zeigt sich fotografisches Können. Ebensowenig wie bei einer Violine reicht der Besitz eines Fotoapparats aus, um Künstler zu sein.

Demgegenüber ist das schlichte Ablichten eines Feuerwerks allenfalls eine handwerkliche Leistung. Das bloße Abknipsen fremder Werke ist nie eine persönlich geistige Leistung, sondern bloße Vervielfältigung, § 16 UrhG. Den  Feuerblitz hat der Feuerwerker geschöpft, denn dieser hat alle kreativen Entscheidungen getroffen, die der Fotofreund lediglich dokumentiert. (Der Knipser sollte sich daher fragen, ob er dem Feuerwerker nach § 78 Abs. 2 UrhG bzw. dem Veranstalter nach § 81 UrhG etwas schuldig ist.)

Den Lichtbildschutz aus § 72 UrhG für Arbeiten, die keinen Geistesblitz einfangen, hat seine historische Ursache in den damals hohen Kosten für den erforderlichen Magnesiumblitz. Um ein Urheber nach § 2 UrhG  zu sein, benötigt man nun einmal ein gewisses Talent, das bei unserem Fotofreund bislang leider noch immer nicht durchgebrochen ist. Seine Arbeitsproben erschöpfen sich in Banalitäten, die handwerklich meist zu wünschen lassen. Um ein brauchbar beleuchtetes Werk zu bannen, benötigt er offenbar ein Feuerwerk.

Kreativität demonstrierte unser Fotofreund bislang vor allem beim Auslegen der Gesetze, um seine vermeintlichen Honoraransprüche zu begründen. In einer konservativen Branche wie der Jurisprudenz wird Einfalt im Zweifel nicht belohnt.

7. April 2015

Landgericht Köln: Nachstellen von Knipsbildern zulässig

 

Ein Shopbetreiber beauftragte einen Freund, der eine Kamera besaß, mit der Anfertigung von Fotos seiner angebotenen Produkte. Er kaufte ihm dafür sogar Zubehör und zahlte ihm mehrfach vierstellige Honorare. Als eine Neugestaltung des Webshops anstand, überzeugte ihn jedoch das Angebot eine Werbeagentur, die ästhetisch anspruchsvollere Leistungen bot und ihr Angebot deutlich pünktlicher einreichte. Der Amateurfotograf, der das Geschäft gerne selbst gemacht hätte, reagierte pampig und sandte eine Rechnung über 76.000,- €, weil ihm seine ursprüngliche Preisberechnung plötzlich nicht mehr angemessen erschien. Daraufhin beschloss der Shopbetreiber, langfristig sämtliche Bilder auszutauschen und wies die Agentur an, die Produkte erneut zu fotografieren.

Der Amateurfotograf lief erst Amok und dann zum Anwalt. Nach einer hanebüchenen Abmahnung wegen einer anderen Sache sandte er schließlich auch eine Abmahnung wegen sieben in den Webshop eingestellten Bildern, welche die gleichen Produkte abbildeten und daher sein Urheberrecht verletzt sei. Der Mandant möge bitte eine Unterlassungserklärung abgeben und insgesamt 6.776,83 € zahlen.

Das Nachahmen von Kunstwerken kann durchaus in Urheberrechte eingreifen. So liegen beim Künstler die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung, § 16 UrhG und (unfreie) Bearbeitung, § 23 UrhG. Diese Rechte gelten allerdings primär für Werke von Urhebern nach § 2 UrhG. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen. Das sind allerdings nur die wenigsten Fotos.

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke sind persönlich geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), die sich im Kunstwerk manifestieren. Erforderlich ist ein Minimum an geistigem Gehalt, Originalität und Können.

Ein bloßes Lichtbild genießt nach § 72 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften Schutz. Jeder noch so untalentierte Knipsbildner hat daher Rechte am von ihm zusammengenipsten Material. Das bedeutet, dass ein Knipsbildner Anspruch auf Unterlassung, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz hat, wenn andere sein konkretes Material verwenden. Dies nennt man Leistungsschutz, weil zwar nicht ein Geistesblitz geschützt wird, sondern ein Lichtblitz des Fotografen. Dem historischen Gesetz lag nämlich die Überlegung zugrunde, dass ein Fotograf hohe Kosten etwa für Filmmaterial und Magnesiumblitz hat und daher auch den Ertrag seiner Investition bekommen soll, auch wenn er kein Künstler ist.

Leistungsschutz beschränkt sich nur auf das konkret geknipste Material. Nicht allerdings „enstpricht“ es einem bloßen Leistungsschutz, einem anderen zu untersagen, eine ähnliche Aufnahme zu machen. Das können nur Urheber, die eine persönlich geistige Leistung erbracht haben – nicht aber uninspirierte Knipser. Einen bloßen Motivschutz gibt es übrigens nicht einmal bei Werken.

Ein Jahr später reichte der Knipser allen ernstes Klage ein, die das Landgericht Köln zunächst mit einem Gegendstandswert iHv 63.000,- € bedachte. Erstaunlicherweise zitierte der gegnerische Anwalt in der Klageschrift das bekannte Urteil Rote Couch, aus welchem der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen Nachstellung folgerte. Allerdings steht in der Entscheidung vor allem drin, dass es solche Rechte nur für Kunstwerke gibt. Das Urteil war der Kammer bereits bekannt, denn sie hatte es selbst gefällt.

Lediglich gefällige Bilder wie Produktfotografie sind für ein Werk nach § 2 UrhG nicht ausreichend. Vorliegend war die Qualität der Originalfotos zu schwach und der Grad an Übereinstimmung zu gering. Alles, was an den Fotos als originell hätte bewertet werden können, war schon nicht übernommen worden. Auch die Anordnung von drapierten Produkten vor weißem Hintergrund war naheliegend und im Übrigen vom Mandanten so beauftragt. Vorliegend hatte der Mandant die Bilder ja sogar bezahlt, ohne dass sich der „Künstler“ eine Beschränkung des Nutzungsrechts vorbehalten hätte, wie es ihm später plötzlich einfiel.

Das Landgericht Köln wies die Klage nun vollumfänglich ab. Zwar reduzierte das Gericht den Streitwert, doch der Unterlassungsanspruch trieb nun einmal den Gegenstandswert auf 50.000,- € hoch. Der Spaß kostet den Kläger daher erstinstanzlich 10.000,- € an Prozesskosten, was weitaus mehr als der Betrag ist, den sich der Kläger erhoffte. Selbst für eine erfolgreiche Unterlassung hätte sich der Knipser nichts kaufen können. Mandanten mit querulatorischem Anliegen weise ich übrigens regelmäßig die Tür, und zwar in deren eigenem Interesse.

Landgericht Köln, Urteil vom 26.03.2015, 14 O 96/14.

6. April 2015

John Oliver interviewt Edward Snowden

 

Der politische US-Comedian traf Edward Snowden in Moskau zu einem Interview. Dabei konfrontierte er Snowden zunächst mit der Beobachtung, dass die US-Bevölkerung mit seinem Namen wenig verbindet und grundsätzlich Spionage für eine tolle Sache hält. Eine Frage allerdings änderte die Haltung zum Spitzeldienst fundamental. Bitte unbedingt ansehen! ;)

5. April 2015

Helene Fischer muss sich nicht politisch vereinnahmen lassen

Die NPD hatte im Thüringer Landtagswahlkampf versucht, mit Musik populärer Künstler junge Wähler zu begeistern. Das hatten sich diverse Musiker nicht bieten lassen und erwirkten einstweilige Unterlassungsverfügungen, etwa die Höhner und Wir sind Helden, beide bekannt für ihr Engagement gegen Rechts.

Eine Ehrenrunde benötigte die sich unpolitisch gebende Entertainerin Helene Fischer, deren einstweilige Verfügung zunächst aufgehoben wurde. Zuständig für den Erwerb von Rechten zur öffentlichen Nutzung von Werken der Tonkunst sind GEMA bzw. GVL, die nach § 11 WahrnehmungsG gegenüber jedermann zum einräumen von Lizenzen verpflichtet sind.

Nicht zuständig ist die GEMA allerdings für die Nutzung von Musik zu Werbezwecken, wie der BGH 2009 herausfand. Während das bloße Abspielen von Musik bei öffentlichen Werbe-Veranstaltungen durchaus ein GEMA-Fall sein kann, ist eine Grenze da erreicht, wo ein Musikstück etwa als Hymne Wiedererkennungswert hat. Dies war vorliegend bestritten. Allerdings sahen die Richter am Thüringischen Oberlandesgericht zu Jena eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Künstlerin durch das häufige Abspielen vereinnahmt wurde.

Entscheidend war für die Richter, ob sich ein Durchschnittsbeobachter einer musikbegleiteten Wahlkampfveranstaltung frage, ob die Künstlerin denn etwas mit der NPD zu tun habe. Auf die politische Haltung kam es daher nicht an, auch nicht auf einen Nachweis eines tatsächlichen Schadens, sondern darauf, dass nicht auszuschließen sei, dass dadurch der Ruf der Sängerin beschädigt werden könne.

UPDATE: Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 18. März 2015, Az.: 2 U 674/14

2. April 2015

Das LSR-Urteil – die ganze Wahrheit!

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sei ein „Gesetz mit experimentellem Charakter“ – so formulierte es einer der Anwälte der LSR-Lobby. Abgesehen von dem Versuch, von Google Zwangsgeld zu pressen, experimentierte aber niemand so richtig, denn meinen Anfragen bei den typischen Pressegerichten zufolge gab es bislang offenbar noch keinen einzigen forensischen Anwendungsfall. Als dann einmal ein Screenshot eines „Presseerzeugnisses“ von einem Gegner eigenmächtig genutzt wurde, sah ich die Chance zu einem Experiment – das unerwartet lustige Ergebnisse zeitigte.

Unsystematisches Gesetz

Das Leistungsschutzrecht ist nicht nur medienpolitisch absurd, auch dessen gesetzestechnische Realisation in §§ 87f-h UrhG ist handwerklicher Murks. So wird in § 87f Abs. 1 UrhG den Presseverlagen ein erstaunlich weitreichendes Leistungsschutzrecht zugebilligt. Nahezu jeder Fitzelkram soll schützenswert sein, und das auch noch ausschließlich gegen jedermann – so § 87f Abs. 1 UrhG. In § 87g Abs. 4 UrhG hingegen wird der Anwendungsbereich auf Gegner beschränkt, die „Suchmaschinen oder entsprechende Dienste“ anbieten. Wäre das Gesetz von Juristen und nicht von Koksnasen geschrieben worden, hätte man den beschränkten Anwendungsbereich bereits von vorne herein definiert. So jedoch nimmt § 87g Abs. 4 UrhG mit der einen Hand, was mit der anderen gerade gegeben wurde.

Der Grund für dieses denkbar unästhetische Gesetz liegt darin, dass ursprünglich tatsächlich ein solches Recht gegen jedermann intendiert war und man nachträglich am Entwurf rumdoktorte.

Lichtbild-Leistungsschützer

Leistungsschutz für eine unkünstlerische Handlung genießen nicht nur Presseverleger, sondern auch Knipsbildner. Während man für ein konventionelles Urheberrecht ein Mindestmaß an Kreativität („persönlich geistige Schöpfung“, § 2 Abs. 2 UrhG) aufbieten muss, um als „Lichtbildwerker“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geehrt zu werden, genügt es für den Leistungsschutz aus § 72 UrhG, wenn jemand auf einen Auslöser drückt. Jeder Fotohandyknipser, der ohne Hinzusehen eine verwackelte Aufnahme produziert, darf sich „Lichtbildner“ nennen und die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts beanspruchen.

Zu den Falschmünzern im Urheberrecht gehören jene Knipser, die ihre Werke scheinbar großzügig unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellen, dann aber unverschämte Rechnungen verschicken, falls etwa jemand nicht den Namen des Fotograf oder die Lizenzbedingung nennt. Da die CC-Lizenzen für die meisten Rechtslaien un- oder missverständlich sind, liegt der Gedanke an eine Abmahnfalle nicht fern. So sehen es auch das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht , als es um die Frage ging, ob man den ehrenwerten Lichtbildner Herrn Dirk Vorderstraße als „Abzocker“ bezeichnen dürfe. Das Oberlandesgericht Köln teilt meine Meinung, dass unter CC kostenlos lizensierte Werke keinen darstellbaren Marktwert haben.

Und ein solcher Leistungsschützer schickte einem Mandanten von mir eine Rechnung, obwohl dieser einen Ausschnitt eines Knipsbilds in einer sogar nach § 24 UrhG zulässigen Weise genutzt hatte. Dass die Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt war, hatten wir dem Leistungsschützer freundlich und ausführlich erklärt. Umso erstaunter waren wir, als der Leistungsschützer in Selbstvertretung am Amtsgericht sein vermeintliches Honorar einklagte.

Online-Screenshot-Piraterie

Wann immer ein Knipsbildner Urheberrecht – meiner Meinung nach – missbraucht, ist er allerdings bei mir an der denkbar falschen Adresse. Und wenn dann der Leistungsschützer selbst fremde Rechte nicht beachtet … Don Alphonso würde sagen: „Da hat wieder jemand am Watschenbaum gerüttelt!“

So hatte nämlich der Leistungsschützer einen Screenshot gemacht und diesen auch seinem Lizenzeintreibeschreiben beigefügt. Zusätzlich und ohne jegliche Notwendigkeit hatte er den Screenshot aber auch im System seiner Online-Bildverwaltung eingestellt und uns die Zugangsdaten zugesandt. Der Direktlink der Bilddatei setzte sich u.a. aus Login und Password zusammen und konnte direkt angeklickt werden. In diesem Moment gefriert einem gestandenen Urheberrechtler das Blut, denn das ist ein Fall des § 19a UrhG. Dass die URL ggf. nur Berechtigte kennen, ist ohne Belang, denn öffentliches Zugänglichmachen setzt keine Heimlichkeit voraus. Etwa Webcrawler wie die von Google erfassen ganz gerne mal Bilddateien, wenn diese nicht mit robots.txt markiert sind.

Der Mandant fragte sich, wie dem Leistungsschützer denn wohl seine eigene Medizin schmecken würde. Also drehten wir den Spieß um, mahnten den Leistungsschützer wegen der dortigen Inhalte (urheberrechtlich geschützte Graphiken, Texte usw.) ab und erhoben entsprechende Wiederklage, in der wir natürlich auch (moderaten) Schadensersatz wegen der Nutzung forderten. Erstaunlicherweise wollte uns der Leistungsschützer nicht glauben und veröffentlichte weiterhin „seinen“ Screenshot. Das fanden wir dann doch ein bisschen dreist und beschlossen aus pädagogischen Gründen, eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Verbotene Früchte

Den Unterlassungsanspruch stellte ich – wie man das als gewissenhafter Anwalt nun einmal tut – auf alle möglichen wie unmöglichen Anspruchsgrundlagen. Die Unterlassung ist durch die genutzten geschützten Werke durch konventionelles Urheberrecht begründet. Da der Mandant jedoch auch Presseverleger war, schlug ich vor, zusätzlich auch dieses neue Recht einmal mit aufzuführen und der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, etwas über „entsprechende Dienste“ in § 87g Abs. 4 UrhG und überhaupt zum LSR zu sagen. Die Anwendung des Leistungsschutzrechts war vor allem deshalb witzig, weil zwar nicht der Gegner eine Suchmaschine oder einen „entsprechenden Dienst“ betrieb – dafür aber der Mandant! Und der hält vom LSR genauso wenig wie ich … ;)

Ein Suchmaschinenbetreiber, der einen Piratenanwalt mit der allerersten Geltendmachung des LSR beauftragt – wir konnten einfach nicht widerstehen! Wirtschaftlich ist dieser Rechtsstreit weder für meinen Mandanten noch dessen Anwalt interessant, zumal wir ihn auch mit dem konventionellen Urheberrecht gewinnen werden.

Oups!

Ich kam aus dem Staunen nicht mehr heraus, als ich im Briefkasten die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung fand, bei der sich das Gericht einzig mit § 87f UrhG begnügt hatte. Das LSR ist deshalb verführerisch, weil man nicht lange und breit darlegen muss, dass man die reklamierten Rechte auch wirklich besitzt, denn das LSR bekommt man sogar, wenn man selbst geklaute Inhalte publiziert. Es reicht der Nachweis, dass der Streitgegenstand aus einem Presseerzeugnis stammt. Das macht die Schriftsätze und Urteile natürlich schlank und erspart damit Arbeit.

Nicht nur das Gericht scheiterte an dem unübersichtlichen Gesetz, auch insgesamt mindestens drei Anwälte, welche der gegnerische Leistungsschützer bemühte, sahen den versteckten § 87g Abs. 4 UrhG nicht. Und so wurde die einstweilige Verfügung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

In meiner Stellungnahme zum Leistungsschutzunrecht für den Landtag NRW vom 03.03.2015 wies ich auf die Unbrauchbarkeit des nur in den Einschränkungen des § 87g Abs. 4 UrhG geltenden Gesetzes hin und gestand auf S. 7 sogar:

Das einzige dem Verfasser bekannte Verfahren, in dem eine Unterlassung erfolgreich mithilfe des Leistungsschutzrechts der Presseverleger durchgesetzt wurde, vertritt kurioserweise der Verfasser.

Aber das hat offenbar niemand gelesen. :(

Spielverderber

Gerne hätte ich die Rechtskraft der Rechtsstreite abgewartet, um dann eine Bilanz des LSR-Abenteuers zu ziehen. Überraschend schnell jedoch wurde das Urteil veröffentlicht und provozierte in diversen Medien kritische Reaktionen. Besonders gefreut habe ich mich über den kritischen Kommentar eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, des Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, der es ebenfalls nicht schaffte, einen Paragraphen weiter zu lesen.

Doch dann stieß ausgerechnet ein befreundeter Anwalt den Dolch in den Rücken, der mich selbst etwa gegen Dr. Klehr vertritt: Dem denkbar kompetenten IT-Rechtler Thomas Stadler fiel natürlich sofort § 87g Abs. 4 UrhG ins Auge. Das nächste Mal werde ich ihn in solch subversive Aktionen einweihen müssen …

Durch den Fall wurde auch ein weiterer Geburtsfehler des LSR transparent: Der in § 87g Abs. 2 UrhG auf ein Jahr begrenzte Unterlassungsanspruch wird im August vermutlich von selbst auslaufen, möglicherweise bevor die Gegenwehr gegen die einstweilige Verfügung Wirkung zeigt. Damit sind Prozesse gegen den Unterlassungsanspruch einigermaßen witzlos.

Ungeheime Geheim-URL

Die spannende Rechtsfrage, ob die geheime URL wegen ihrer angeblichen Nichterratbarkeit keinen Fall des § 19a UrhG darstellte, wird in diesem Rechtsstreit allerdings nicht mehr entschieden werden. Denn erstaunlicherweise wurde der kryptische Teil der beiden URL im Urteil 1:1 veröffentlicht, und es ist bereits mehreren Personen gelungen, die Parteien und damit auch die Domain des Leistungsschützers zu identifizieren. Nunmehr sind die URL also nicht mehr geheim, und da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, wird der Gegner unter dieser URL keine Inhalte mehr einstellen dürfen. Tja …

Fazit

Anders, als es vielleicht die meisten Kommentatoren argwöhnten, stand hinter der Abmahnung kein gieriger Presseverleger, der ein Geschäft mit dem Leistungsschutzrecht machen wollte, sondern in Wirklichkeit ein erklärter Gegner desselben. Das nächste Google wird garantiert nicht in einem Land entstehen, das strukturpolitisch so weltfremde Gesetze macht wie in Neuland.

April, April …

Gleich zweimal habe ich mir gestern einen Aprilscherz erlaubt:

Die Meldung auf Telepolis, hinter der absurden Berufung des steinzeitlichen Musikindustriellen Dieter Gorny ausgerechnet als Internetberater der Bundesregierung stecke eine satirische Inszenierung von Jan Böhmermann, war natürlich ein Fake. Wie man im Forum und auf Twitter lesen konnte, hielten das etliche Zeitgenossen für realistisch …

Die scheinbare Idee der Politik, das WLAN zumindest für die Bahn-App kostenfrei zu öffnen, kam mir gestern im Zug, nachdem ich exakt eine solche Situation erlebte. Mal ehrlich: Hat irgendwer dem Dobrindt ernsthaft eine sinnvolle Idee zugetraut?

1. April 2015

Verkehrsminister will Bahn zu kostenfreiem WLAN für Reiseinformationen verpflichten

Ich bin ja nun wirklich kein großer Bewunderer von Bundesverkehrsminister Dobrindt, aber die geplante Verordnung, Bahnbetreiber mit WLAN an Bord dazu zu verpflichten, wenigstens den kostenfreien Zugang zur Bahn-App allen Passagieren zu gewähren, halte ich für extrem sinnvoll. Will man etwa wegen kurzfristiger Verspätung checken, ob man den Anschlusszug noch bekommen kann oder welche alternativen Verbindungen zur Auswahl stehen, hat man nach Murphys Gesetz nie ein Netz. Nichts ist frustrierender, als etwa am Bahnsteig festzustellen, dass man im eben verlassenen Zug eine deutlich größere Chance hatte, sein Ziel pünktlich zu erreichen.

Bislang gibt es WLAN kostenfrei nur in der ersten Klasse. Der Preis für WLAN in der zweiten Klasse ist indiskutabel, insbesondere bei nur kurzem Streckenabschnitt. Da die Bahn-App nur wenig Traffic verursachen dürfte, spricht technisch absolut nichts dagegen, auch normal Sterblichen die Organisation ihrer Reise zu erleichtern. Das Feudaldenken, Passagiere zweiter Klasse auch bei Primärleistungen zu benachteiligen, sollte keine Rolle spielen, wenn Güterverknappung kein Problem ist.

Warum die Bahn nicht schon lange selbst auf diese naheliegende Idee gekommen ist, und es mal wieder erst einer Verordnung bedarf, um die Fahrgäste glücklich zu machen, verstehe, wer will. Für den aktuellen Modellversuch kann man sich hier schon die Testversion der wirklich praktische App herunterladen.