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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Geschäftliche Angebote, die man ablehnen muss

Ab und an bekomme ich „tolle Angebote“, diese Woche gleich zwei, darunter dieses:

Sehr geehrter Herr Kompa,

ich bin Account Manager bei XXX und bin auf ihre Seite www.Kanzleikompa.de gestoßen, und wollte nachfragen ob Sie Interesse an einer weiteren Einnahmequelle haben.

Auf dem Marktplatz für Blog Vermarktung XXX  haben Sie die Möglichkeit mit bezahlten Artikeln Geld zu verdienen.

XXX bietet eine Plattform die Blogger, Journalisten und Redakteure mit Agenturen, SEOs und Unternehmen unverbindlich zusammenbringt.
Wir bieten eine Vielzahl an Kategorien an, damit sie auch schnell die passenden Inhalt für ihre Seite bzw. ihren Blog finden.

Die Anmeldung ist für Sie natürlich komplett kostenfrei!
Sie bestimmen als Blogger:

– den Preis für bezahlte Artikel in Ihrem Blog

– ob Sie eine Buchungsanfrage annehmen oder ablehnen wollen

– ob Sie selber Artikel schreiben, oder geliefert bekommen wollen

– die Kategorien, in denen  Sie ihren Blog anbieten wollen

– auf welche Kampagnen Sie sich bewerben wollen.

Wir garantieren Ihnen:

– Auszahlung Ihrer Verdienste (da wir von den Werbetreibenden zuvor Guthaben aufladen lassen)

– zeitnahe Auszahlung Ihrer Verdienste

– Anonymität im Marktplatz

Von § 4 Nr. 3 UWG werten. § 6 TMG habt ihr aber schon mal gehört, oder?

Ich finde es auch irgendwie beleidigend, mir anzubieten, gegen Geld PR zu machen. Also, wenn ihr Summen ab 20.000,- € zu verteilen habt, könntet ihr mich ja mal in ein Etablissement zweifelhaften Rufes einladen, und bei bei Sekt und netter Gesellschaft könntet ihr ja mal so eine leichte Andeutung machen und gucken, wie drauf reagiere … ;) Aber unverlangte Werbe-E-Mails …?!? Wir kommen dann wohl eher nicht ins Geschäft.

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Autor:
admin
Datum:
12. Oktober 2012 um 14:46
Category:
Allgemein,Internet,Medienmanipulation,Medienrecht,Wettbewerbsrecht
Tags:
 
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