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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


BGH: GEMA darf straßenweise kassieren

Ein Mitveranstalter eines Münsteraner Straßenfestes wollte es nicht wahrhaben, dass die mächtige GEMA für die Beschallung von einer Bühne mal eben die Fläche der gesamten Straße ansetzt:

„Es kann nicht sein, dass für eine einstündige Musikaufführung auf einer einzigen Bühne genauso viele Gebühren anfallen, als wenn sich auf dem einen Kilometer langen Hammer-Straßen-Fest eine Bühne neben der nächsten befindet“,

zitieren die Westfälischen Nachrichten den sturen Westfalen, der in Karlsruhe nun unterlag:

Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Die GEMA-Praxis für Open Air hat indes auch etwas gutes: Sie erspart etlichen Passanten die nervige Beschallung mit Weihnachtsmusik.

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Autor:
admin
Datum:
18. November 2011 um 22:54
Category:
Allgemein,BGH,Medienmanipulation,Medienrecht,Musikrecht,Urheberrecht
Tags:
 
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Ein Kommentar

  1. Wochenspiegel für die 45. KW, das war ein frei erfundenes Protokoll, Handyschmuggel und Nacktwandern in der Schweiz | Heymanns Strafrecht Online Blog

    […] den BGH, die Gema und das Hammer Straßenfest in Münster, […]

    #1 Pingback vom 20. November 2011 um 11:45

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