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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Wetten, dass er in Berufung geht …? Keine Gegendarstellung für nicht streitende Brüder

Die gute Nachricht: Die Gottschalk-Brüder liegen nicht im Streit – so lässt es der Thommy der Nation jedenfalls von seinem Advokaten vortragen und begehrte Gegendarstellung. Dieses nicht zu knapp, selbst im Inhaltsverzeichnis sollte darauf hingewiesen werden. (Das kann doch nur ein Scherz gewesen sein …)

Für eine Gegendarstellung reichte es nicht, weil das Landgericht München I die Äußerung eines Streits unter den Brüdern als Meinung bewertete, und Gegendarstellungen gibt es nun einmal nur bei Tatsachenbehauptung.

Eine Meinung liegt in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung vor, wenn die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern ein wertender Charakter im Vordergrund steht. Bei einer Berichterstattung über Vorgänge hinter den Kulissen, liegt schwerpunktmäßig dann eine Interpretation vor, wenn der Leser aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass der Autor aufgrund bestimmter Umstände einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss zieht. Daher werden Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen in der Regel Meinungsäußerungen sein, nicht Mitteilung sogenannter innerer Tatsachen. Sie sind hingegen als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn sie sich unmittelbar aus eigenen Äußerungen des Betreffenden ergeben oder wenn der Schluss von der Handlung auf die innere Tatsache eindeutig, unbestreitbar und zwingend ist (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 377). Nicht anders wird es der Leser auch bei Berichten über familieninterne Vorgänge verstehen: Erweckt der Autor den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichtet er Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann sind solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Lassen die dargestellten objektiven Fakten hingegen nur einen vagen Rückschluss auf die aufgestellten Thesen zu den innerfamiliären Vorgängen zu, so verstehen die Leser diese als Interpretation. So liegt der Fall aber hier: Die Tatsachen, in Bezug auf welche dem Autor erkennbar verlässliche Informationen vorliegen sollen – insbesondere der Ausstieg des Bruders des Antragstellers aus dem gemeinsamen Unternehmen – lassen keineswegs zwingend auf einen Streit als Grund hierfür schließen, denn eine geschäftliche Trennung kann ohne Weiteres auch im Guten geschehen. Die gewählten Formulierungen lassen vielmehr erkennen, dass es sich insoweit um eine Interpretation des Autors handelt. Dass insoweit nur – nicht zwingende – Gründe vorliegen, geht insbesondere aus der These hervor, es „müsse“ „hinter den Kulissen“ (hinter welche mithin der Autor auch nicht sehen konnte) gekracht haben, … habe „offenbar“ die Nase voll gehabt von den merkwürdigen Geschäften seines Bruders.

via Prof. Dr. Schweizer.

Anträge auf Gegendarstellungen gehen häufig schief. Selbst sehr, sehr prominente Anwälte scheitern bisweilen daran, dass sie etwa Formerfordernisse wie die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten schludern oder nach dem Pressegesetz des jeweiligen Bundeslande unzulässige Formulierungen verwenden.

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