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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt kommt (1)

Zu den zähesten Dauerkunden der Medienjurisprudenz darf sich der Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr zählen, der heute bald mal wieder Termin vor dem LG Hamburg hat, diesmal gegen das ZDF wegen dem WISO-Beitrag vom 06.12.2010. Bei fast jeder mir bekannten Klehr-Klage argumentiert der gute Mann stets mit einem vierseitigen Gutachten einer vierseitigen „Gutachterlichen Stellungnahme“ der Charité von 1999, das die angeblich die Wirksamkeit seiner Heilkünste belege.

Dabei vergisst der erfahrene Kläger regelmäßig zu erwähnen, dass der „Gutachter“ gutachterliche Stellungnehmer längst mit Bausch und Bogen aus der Charité geflogen ist. Der Charité reichte schließlich Klehrs Hausieren mit ihrem guten Namen: Letztes Jahr verklagte sie Klehr erfolgreich auf Unterlassung. Das Urteil wurde kürzlich durch das OLG München bestätigt. Wir werden uns in absehbarer Zeit noch öfters mit Herrn Dr. Klehr zu beschäftigen haben …

UPDATE: Der Termin scheint abgesagt worden zu sein. UP-UPDATE: Der Termin war doch nicht angesetzt worden.

RICHTIGSTELLUNG:
Dr. Klehr ließ das ZDF und nunmehr auch mich persönlich durch seinen Anwalt wissen, es handele nicht um ein „Gutachten“ eine „Studie“. Allerdings steht im Original „Gutachterliche Stellungnahme“.

UPDATE 31.03.2011: Richtigstellung der Richtigstellung! Jetzt noch richtiger!

Herr Dr. Klehr hat NICHT moniert, es habe sich statt eines „Gutachtens“ um eine „gutachterliche Stellungnahme“ gehandelt. Er scheint sich daran gestört zu haben, dass das Papier nicht als „Studie“ bezeichnet wurde, oder so. Keine Ahnung, ich gucke kein Fernsehen. Lesen Sie es am besten selber nach, was er gemeint haben könnte!

Ich weise darauf hin, dass Herr Dr. Klehr nicht bestritten hat, dass der [UPDATE  15.4.: Prof. Kiesewetter) aus der Charité ausgeschieden ist, und würde sehr bedauern, wenn ein geneigter Leser einen solchen fernliegenden Trugschluss gezogen haben sollte.

Dem ZDF ist vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 18.01.2011, 324 O 657/10 einstweilen untersagt worden, die Aufnahmen aus den Münchener Praxisräumen des Antragsstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wie sie in dem WISO-Beitrag zu sehen waren.
Ebenso ist dem ZDF untersagt worden, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass es dem Antragsteller verboten sei, Eigenblutpräparate an seine Patienten auszuhändigen, und darüber, dass der Antragsteller in seiner Münchener Praxis aufgesucht worden sei, durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Äußerungen:

[UPDATE  15.4.“ZENSIERT“]

den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller [UPDATE  15.4. ZENSIERT].

Ob der angeblich durch die Darstellung des ZDF erzeugte Eindruck zutreffend ist, vermag hier nicht beurteilt zu werden. Insoweit distanziere mich von einer solchen Deutung.

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