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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Grenzen des Redigierens

Heute wird in den Blogs ein Urteil der 8. Zivilkammers des LG Hamburg als „Grundsatzurteil“ gefeiert, das einem Verlag untersagte, redigierte Texte eines Autoren zu veröffentlichen.

Fälle, bei denen es um Entstellung eines Werks geht, sind eher selten. Sofern vorliegend der Sachverhalt zutreffend geschildert wurde, das Werk also in seiner Form erheblich verändert wurde, lag evident ein unzulässiger Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Ob das Werk hierdurch besser oder schlechter wurde, ist rechtlich gesehen irrelevant. Sooooo spektakulär scheint mir diese Entscheidung nicht zu sein.

Dass sich Redaktionen in der Praxis um solche Autorenrechte nicht scheren, steht auf einem anderen Blatt. Da einem Autor jedoch „der Blick von Außen“ und die Distanz zum Werk fehlt, werden bei einer handwerklich versierten Redaktion die Texte nicht notwendig schlechter … Dass sich Verlage stark redigierte Versionen offenbar nicht autorisieren lassen, ist jedoch unverständlich.

LG Hamburg 308 O 78/10

« Verfassungsrichter klagt in Pressekammer – Twitternde Zimmerpflanze »

Autor:
admin
Datum:
3. November 2010 um 13:04
Category:
Abmahnung,Allgemein,fliegender Gerichtsstand,Landgericht Hamburg,Pressefreiheit,Urheberrecht
Tags:
 
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