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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


Störerhaftung des Internetteilnehmers

Einen gut verständlichen Artikel über die sehr praxisrelevante Haftung von Computerbesitzern für die Sünden Dritter habe ich auf datenschutz-praxis.de gefunden. Hier geht es natürlich wieder um Filesharing, begangen durch Familienmitglieder des Computerbesitzers. Kritisiert wird ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom Mai diesen Jahres, das eine entsprechende Haftung annimmt.

Freiheitsfeindliche Gerichte wie Landgericht Hamburg erlegten 2006 übrigens sogar den Betreibern ungesicherter WLANs die Haftung für parasitäre Downloads von Unbekannten auf, während das OLG Frankfurt jedoch bei einem Fall aus dem Jahre 2007 Milde walten ließ. Heute allerdings sollte es sich herumgesprochen haben, dass unverschlüsselte WLANs ein leicht vermeidbares Sicherheitsrisiko sind. Problematisch ist eine Haftung natürlich für Betreiber offener WLANs, etwa in Gaststätten oder sonstigen offenen Plätzen.

« Schlapphüte müssen zahlen – EGMR: Quellenschutz wichtiger als wirtschaftliche Interessen »

Autor:
admin
Datum:
15. Dezember 2009 um 12:47
Kategorie:
Abmahnung, Allgemein, Internet, Landgericht Hamburg, OLG Frankfurt, Strafrecht, einstweilige Verfügung, fliegender Gerichtsstand, Überwachung
Tags:
 
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