Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Seewölfe

Letztes Jahr fetzten sich die Produzenten zweier parallel produzierter Neuverfilmungen von Jack Londons Klassiker „Der Seewolf“. Sowohl der Produzent des ZDF-Films, als auch der des Pro7-Films wollten nämlich den Werktitel des Buches auch für ihre Neuverfilmung verwenden. Nach Ablauf der Urheberrechte ist der Titel „gemeinfrei“, das heißt, jeder kann ihn verwenden, ohne eine Erlaubnis einzuholen oder Tantiemen zu bezahlen.

Die Firma der ZDF-Produktion beanspruchte die ausschließlichen Titelrechte für sich, weil man bereits vor 39 Jahren eine (höchst erfolgreiche) Verfilmung unter diesem Titel herausgebracht habe, sodass es sich gewissermaßen um dessen Remake handele. Damit bekamen die Mainzelmänner in einer einstweiligen sogar vorläufig Recht.

Doch im Hauptsacheverfahren wollten weder das Landgericht München, noch das Oberlandesgericht München der Argumentation folgen. Gemeinfrei ist gemeinfrei und bleibt es auch dann, wenn jemand als erstes das frei gewordene Werk nutzt.

« Kommentar(e) zum Fall Nadja B. – Fremde Unternehmensmarke in Domain »

Autor:
admin
Datum:
1. Mai 2009 um 16:21
Category:
Allgemein,Landgericht München,Medienrecht,OLG München,Urheberrecht
Tags:
 
Trackback:
Trackback URI

Keine Kommentare

No comments yet.

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.