Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Alles in Butter!

Die Stiftung Warentest hatte einer Molkerei kräftig eins reingebuttert, in dem sie das Produkt eines Anbieters als „mangelhaft“ bezeichnete.

Man stritt sich um das Testkriterium „Milchsäurebakterien„, da diese der den Warntestern zufolge in Sauerrahmbutter ein wichtiges Qualitätskriterium sei und der Anbieter nur eine zu geringe Anzahl an Milchsäurebakterien enthalten hatte. Die Molkerei hatte sich auf Milchexperten von Behörden und Universitäten berufen, die ihr bestätigt hatten, dass die Beurteilungsgrundlage des Buttertests fachlich indiskutabel falsch gewählt worden war. Erstaunlicherweise sah das auch der Autor eines Fachbuches so, auf den sich die Tester berufen hatten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Stiftung Warentest recht und hob eine vom Landgericht Mannheim bestätigte einstweilige Verfügung auf. Der Stiftung war auch untersagt worden, die Molkerei als „Testverlierer“ zu bezeichnen – eine interessante Entscheidung zur Reziprozität eines Werturteils mit Tatsachenhintergrund.

Der Antragsteller war nach der ersten Instanz laut durchs Dorf gelaufen und sah sogar die Qualität seines Produkts bestätigt. Die nun festgestellte Rechtswidrigkeit der einstweiligen Unterlassungsverfügung wird für den Anbieter nun ein teurer Spaß. Aber mit einem säuerlichen Beigeschmack kennen sich die Butterfreunde ja aus.

« „Sohn eines Kuhfladens“ – Zwanziger und Weinreich einigen sich »

Autor:
admin
Datum:
27. März 2009 um 19:41
Category:
Allgemein,einstweilige Verfügung,Medienrecht,PR
Tags:
, , ,  
Trackback:
Trackback URI

Keine Kommentare

No comments yet.

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.