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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Robbe

Robbe

In der Pressekammer am Landgericht Köln scheint es zum guten Ton zu gehören, mit zweierlei Mass zu messen.

Kölscher Klüngel
Ich erinnere mich noch gut an eine von mir vor zwei Jahren betreute Klage gegen einen großen Kölner Privatsender wegen einer eindeutigen Persönlichkeitsrechtsverletzung, bei der sich alle wunderten, warum es der Sender überhaupt auf eine Klage ankommen ließ und die Sache nicht lieber geräuschlos beenden wollte. Das spätere Berufungsgericht Oberlandesgericht Köln etwa ließ nicht den geringsten Zweifel an der Berechtigung unserer Klage aufkommen. Als wir die gleiche Sache gegen die Online-Tochter des Senders geltend machten, aber diesmal taktisch geschickter am Landgericht Hamburg, verlor der Gegner keine Zeit, sich außergerichtlich zu vergleichen.

Was aber war am Landgericht Köln passiert? In den Schriftsätzen schien der Kölner Sender keine Notwendigkeit zu sehen, inhaltlich auf die Klageschrift näher einzugehen. Zu recht, denn in der Verhandlung drängte uns der Vorsitzende Richter nach allen Regeln der Kunst, die „aussichtslose“ Klage zurück zu nehmen. Im Urteil schließlich verdrehte der Richter den Sachverhalt, erfand fiktive Erfahrungssätze und legte geschriebenes Recht so eigenartig aus, dass nicht einmal sein Elaborat so recht zum von Anfang an feststehenden Urteil passen mochte.

Damals war ich der Meinung gewesen, die Möglichkeit auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit hätte nur theoretische Bedeutung zur Selbstdisziplinierung der Richter bzw. entsprechende Anträge seien grundsätzlich fruchtlos. Heute ärgere ich mich noch immer, warum ich mir seinerzeit von der damaligen Kammer diese Schmierenkomödie habe bieten lassen.

Robben
Kürzlich gab es einen Termin bei der Kölner Pressekammer, bei der ich den Anwalt des Beklagten unterstützen sollte. Vor Beginn des Termins bat ich in Begleitung des gerichtsbekannten Mandanten die Justizfachangestellte um Akteneinsicht. Diese kannte mich als Anwalt aus früheren Verfahren, war sich aber unsicher, ob sie mir die Akte geben dürfe. Ich wies darauf hin, dass ich Anwalt sei und argumentierte schmunzelnd mit meiner mitgeführten Robe. In ihrem späteren Vermerk in der Akte wurde das Textil als „Robbe“ bezeichnet, was dem Kölner Dialekt geschuldet sein dürfte. Als die Vorsitzende Richterin davon erfuhr, machte sie einen Aufstand und drohte, uns die Akte wegzunehmen, da ich nicht der in der Akte bestellte Anwalt sei. Erst, als wir ad hoc eine handschriftliche Vollmacht auf auf ein Stück Papier kritzelten, durften wir die Akte behalten.

Die Anwälte der Gegenseite mussten keinerlei Vollmachten vorlegen. Einer, der eigentlich nur als Zeuge geladen gewesen war, durfte sogar spontan als Anwalt auftreten. Hierzu brauchte der Kollege weder Vollmacht, noch Robe, noch Robbe …

Vor Gericht sind alle gleich. Manche sind gleicher.

Bildnachweis: Baldhur/Wikimedia, GNU-License

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Autor:
admin
Datum:
3. September 2008 um 14:08
Category:
Allgemein
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